1082 Nr. 141, 1918.
Verordnung vom 9. März d. Is., betreffend Steuerfreiheit der Kriegs-
teuerungsbeihilfen und -Zulagen — Rbl. Nr. 46 —, was folgt:
Die Vorschriften der Verordnung vom 9. März d. Is. finden ent-
sprechende Anwendung auf die den bereits in den Ruhestand versetzten Be-
amten, Lehrern und Lehrerinnen und den emeritierten Geistlichen sowie den
Witwen von Beamten, Geistlichen und Lehrern gewährten einmaligen und
laufenden Kriegsteuerungszulagen und Kriegsbeihilfen sowie auf die aus An-
laß der Kriegsteuerung aus Unseren Witwen-Instituten und aus der Rats-
witwenkasse gewährten erhöhten Witwen= und Waisengelder, soweit sie die
Beträge übersteigen, zu denen die verstorbenen Ehemänner und Väter bei
deren Tode versichert waren.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 7. August 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher.
II. #lbteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. August 1918, betreffend Einsetzung eines Aus-
schusses für Düngerfragen.
Zum Zwecke besserer Versorgung der einheimischen Landwirtschaft mit künst-
lichem Dünger hat das unterzeichnete Ministerium eine Kommission eingesetzt.
Vorsitzender der Kommission ist:
Kammerrat Dr. Sohm;
Stellvertreter des Vorsitzenden:
Ministerialrat Schwaar.
Zu Mitgliedern der Kommission sind berufen:
Professor Dr. Honcamp zu Rostock,
Gutsbesitzer von Zepelin, Clausdsorf,
Landrat Freiherr von Maltzan auf Moltzow,
Gutsbesitzer Keding auf Gramkow,
Gutsbesitzer Bachmann auf Kahlenberg,
Kommerzienrat Callies zu Grevesmühlen,