1094 Nr. 142 1918.
— / 1.
Der Preis für inländische Zwiebeln darf beim Verkauf durch den Erzeuger die
nachstehenden Sätze je Zentner nicht übersteigen:
Bei Lieferung. auf Grund
eines von der Reichsstelle
Für Zwiebeln, für Gemüse und Obst ab-
lose: geschlossenen oder von ihr
genehmigten Lieferungs-
t , vertrages:
bis 31. Oktober 19118 14450 = 15,.— 4
vom 1. November 1918 ab. 15,— „ 15,50 „
vom 1. Dezember 1918 ab. 15,50 „ 16.— „
vom 1. Januar 1919 ab 16,.50 „ 17— „
vom 1. Februar 19190 5l 1,50 „ 19.—. „ ·
vomlMarzl919ab.... 20 50. , 21— —«
Diese Preise gelten für gesund, marktfähige Handelsware frei verladen in Bahn-
wagen oder in Schiff.
82. ·
Für Saat= und Steckzwiebeln bleiben die besonderen Bestimmungen der Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 15. November 1917 (Reichsanzeiger
273 vom 16. November) aufrechterhalten.
g 3.
Diese Verordnung tritt am 11. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 7. August 1918. «
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsizende J . V.: Wilhelm
2) Vekanntmachung vom 15. August 1918, betreffend Anordnungen der
i Landesbehörde für Volksernährung.
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung z
Schwerin vom 12. August 1918 werden hierdurch zur allgemeinen Perms
gebracht.
Schwerin, den 15. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter. «