Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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2. 
4. 
5. 
Nr. 142 1918. 
Monat höchstens bis zu 2½4% des monatlichen Bedarfsanteils ihrer ver- 
sorgungsberechtigten Bevölkerung erteilt werden wird. 
Für eine Wochenkopfmenge von 1400 gr. Grobmehl. ist eine Menge 
von 1120 gr. Auszugsmehl zu 3 Prozent abzugeben. Die Herstellung von 
zu 75 Prozent oder, anderweitig ausgemahlenem Weizenmehl zur Berei- 
tung von Krankenbrot oder zur Verteilung an Kranke ist nicht gestattet. 
Selbstversorger können von den Kreisbehörden Krankenbrot oder 
mehl erwerben unter der. Bedingung, daß sie eine entsprechende Menge 
Brotgetreide an die Kreisbehörde bezw. an die von dieser bestimmte Stelle 
liefern. Für 1 kg Auszugsmehl sind 1,065 kg Brotgetreide zu liefern. 
Die Bestimmung unter Ziffer 2 wird durch folgende Anordnung ersetzt: 
Das Brotkartenmuster in Anlagen A und B zur Anordnung vom 
7. August 1917 im Regierungs-Blatt Nr. 135 wird dahin. geändert, daß die 
einzelnen Abschnitte lauten: 
auf 200 gr. Grobmehl bezw. 100 gr. bezw. auf 50 gr. 
„ 270 „ Roggengrobbrot „ 135 „ » »,6«7,50» 
„ 265 „ gemischtes Brot „ 132,50 „ „ „66,25, 
„260 „Weizenschrotbrot „„ 130 „ « 65 „ 
.An Reisebrotmarken dürfen für jeden Reisetag 5 Reisebrotmarken überz ie 50 gr. 
Gebäck ausgehändigt werden. 
Es sind beim Bezuge von Reisebrotmarken für je 250 gr. Gebäck, Brot- 
karten-Abschnitte über 200 gr. in Anrechnung zu bringen. 
Beim Bezuge von Brot auf Reisebrotmarken ist ein ganzes Brot im Ein- 
heitsgewicht von 1820 gr. (eienratire bezw. 1855 (gemischtes Brot) 
bezw. 1890 (Roggengrobbrot) gegen 37 Reisebrotmarken über je 50 gr. Gebäck 
zu verabfolgen. 
Beim Bezuge von Mehl berechtigt ieder Abschnitt über 50 gr. Gebäck L 
Empfange von 38 gr. Mehl. 
Bei der Rückgabe der vereinnahmten Meisebrotmarken. sind letztere den 
Bäckern, Gastwirten und Mehlhändlern zum Mehlwert von je 38 gr. in An- 
rechnung zu bringen. 
Bei Selbstversorgern sind für die Tagesmenge von 250 gr. Gebäck 300 gr. 
Brotgetreide (d. h. die Tagesmenge des den Selbstversorgern vom 15. August 
dieses Jahres ab zustehenden Getreides) in Anrechnung zu bringen. 
Selbstversorger, auch wenn sie Schwerarbeit verrichten, erhalten vom 19. August 
ab bis auf weiteres keine Zulagen an Brotgetreide und keine Zusatzbrotkarten. 
Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. 
Schwerin, den 12. August 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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