Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 143 1918. 1101 
§ 2. Verteilung der erfaßten Mengen. 
Die Verteilung der auf Grund dieser Verordnung erfaßten Gemüse= und Obst- 
mengen auf die verarbeitenden Betriebe und den Frischverbrauch erfolgt durch die 
Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch zurück- 
behalten werden dürfen und wohin der lberschuß zu liefern ist. 
§5 3. Genehmigungsschein. 
1. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Schiff, Wagen, Karre oder Tier wird die 
Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form erteilt. 
a) Bei Versendung mit der Bahn im Wagenladungsverkehr 
ist der Versender verpflichtet, dem Beamten der Güterabfertigung bei der 
Auflieferung des Guts einen Genehmigungsschein nach anliegendem Muster 
in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine dieser Ausfertigungen ist 
zur Versendung mit der Post an die für dei Absendeort zuständige Landes-, 
Provinzial= oder Bezirksstelle freizumachen. *:*½°'n 
Der Genehmigungsschein wird von dem Kommunalverbande ausge- 
stellt, in dessen Bezirk die Versandstation gelegen ist. 
b) Bei Versendung mit der Bahn im Stückgutverkehr wird 
der Frachtbrief (die Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter der Inhalts- 
angabe von dem Kommunalverband mit folgendem Genehmigungsvermerk 
versehen: . 
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zum. 
1 
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift: 
  
c)In allen übrigen Fällen hat der Transportführer den Genehmi- 
gungsschein während der Beförderung bei sich zu führen und auf Verlangen. 
dem Polizeibeamten oder den sonstigen überwachungsorganen vorzuzeigen. 
Nach Ausführung des Transportes ist der Genehmigungsschein dem Emp- 
fänger der Ware auszuhändigen und von diesem an die darauf bezeichnete 
Landes-. Provinzial= oder Bezirksstelle abzusenden. Bei Beförderung mit 
einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit den Verladepapieren fest zu 
verbinden. « 
In allen Fällen hat der Kommunalverband bei Ausstellung der Ge- 
nehmigung den Anweisungen der zuständigen Landes-, Provinzial= oder 
Bezirksstelle zu folgen. 
2. Der Absender ist nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eisenbahn 
oder im Schiff nur noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, welche die Urkunde (a—c) 
ausgestellt hat, zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den 
in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 
3. Für den Absatz innerhalb desselben Gemeindebezirks kann die Genehmigung- 
auch in anderer Form erteiltwerden. An Stelle des Gemeindebezirks kann mit Geneh- 
migung der Reichsstelle ein größerer räumlich geschlossener Bezirk treten. 
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