Nr. 6. 1918. 49
(4) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend Schutz der Pferde.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertr. Generalkommandos des IX. Ar-
meekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III y 2. Nr. 201 572/6880. Nr. 3. Altona, 28. Dezember 1917.
Betrifft Schutz der Ppferde.
Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß auf eine durchaus pflegliche
Behandlung des in der Heimat nicht mehr allzu reichlichen, für die Zwecke der Landes-
verteidigung unentbehrlichen Pferdematerials von allen Seiten der größte Wert gelegt
werden muß.
Ich verbiete daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Gemäßheit des §59 b
des Belagerungsgesetzes:
a) jede Mißhandlung von Pferden, die deren Gesundheit zu schädigen ge-
eignet ist,
b) das Antreiben der Pferde zu einer übermäßig schnellen und zu dem Kräfte-
zustand der Pferde in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehenden
Gangart,
xc) die Verwendung der Pferde vor Fahrzeugen, deren Gewicht zu den Kräften
der Pferde in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht.
Zuwiderhandlungen werden nach dem Belagerungsgesetz mit Gefängnis bis zu.
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis
1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend baumwollene Verband-
stoffe.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene
Verbandstoffe sowie über die zum Erwerb und zur Veräußerung von baum-