Nr. 143. 1918. 1103
§5 9. Verladung und Vergütung.
1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sich die Verordnung bezieht, auf Ver-
langen an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zustän-
digen Provinzial-, Bezirks= oder Kreisstelle, oder an die von diesen bestimmten Stellen
käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener
Preis zu bezahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über
Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Röl. S. 307) festgesetzten Höchst-
preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware, im Streitfalle von der Geschäfts-
abteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks-
oder Kreisstelle, festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so
werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfalle die vor-
bezeichnete Geschäftsabteilung festsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen. Be-
trag erreichen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags
der in § 4 Ziffer 2 bezeichneten Art zu zahlen ist.
§5 10. Eigentumsübertragung.
1. Das Eigentum an den in § 1 genannten Waren kann auf Antrag der zustän-
digen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial= oder Bezirksstelle, durch
Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrage bezeichnete Person über-
tragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei
abgeernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Sind die
Erzeugnisse noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Ab-
erntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum
Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, nach Bedarf auch abzuernten.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen
Vertrages einem Dritten ob. so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anord-
nung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig
auszuführen.
3. Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Ver-
ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (REGl. S. 307) fest-
gesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuställdigen
Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer, Aufforderung der zuständigen Behörde zur
Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein
nach freiem Ermessen festzusetzender Abzüg zu machen.
§ 11. Behandlung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §5 9 und 10 er-
geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich
die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf
Übertragung des Eigentums befinden. «