Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1118 Nr. 145. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Tonnen 
Kohle, Koks und Briketts monatlich im September 1918. 
Auf Grund der §5§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle 
vom 24. Februar 1917, der 5§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 und der §8 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: 
& 1. Zeitpunkt der Meldung. 
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und Sbedarf sind in der Zeit vom 1. bis 
spätestens 5. September erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Mel- 
dung von Aushilfslieferungen siehe § 3al. 
§ 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Ver- 
braucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei 
nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate 
mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn 
sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoff- 
zufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer 
Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des 
Jäahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht 
haben (siehe § 33). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, 
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, 
Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 
"6 2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Verbrauchs: 
a) die Staatseisenbahnen, 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum- 
heizungskohle); 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.