1118 Nr. 145. 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Tonnen
Kohle, Koks und Briketts monatlich im September 1918.
Auf Grund der §5§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle
vom 24. Februar 1917, der 5§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht
vom 12. Juli 1917 und der §8 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
& 1. Zeitpunkt der Meldung.
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und Sbedarf sind in der Zeit vom 1. bis
spätestens 5. September erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Mel-
dung von Aushilfslieferungen siehe § 3al.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Ver-
braucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei
nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate
mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn
sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoff-
zufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer
Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des
Jäahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht
haben (siehe § 33). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen,
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken,
Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
"6 2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe
des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen,
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum-
heizungskohle);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen-
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas-
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge-
hörige Zechenanlage errichtet sind;
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.