Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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wünschenswerth,  ja  geboten  erscheine.  Es  geschieht  dies  in  drei,  wohl  nicht
ganz  klar  gegliederten  Abschnitten  (8.  1—99).  Daran  schliesst  sich  eine
Beilage  (8.  103—222),  die  eine  historisch-statistische  Uebersicht  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  gibt,  die  in  den  Einzelstaaten  von  der  Gründung  der
Union  bis  in  die  Neuzeit  die  Stimmberechtigung  geregelt  haben.  Diese,  bei
dem  ständigen  Wechsel  der  Verfassungsbestimmungen  und  der  Zahl  (44)
der  in  Betracht  kommenden  Staaten  mühevolle  Arbeit  ist  mit  Dank  zu  begrüssen,
  wie  denn  überhaupt  die  Darstellung  des  Wahlproblems  in  der  grossen
Republik  von  grösstem  Interesse  ist.  Ist  ja  doch  gerade  in  den  letzten
Jahren  eine  Unsumme  von  kritischen  Bemerkungen  zur  Wahlfrage  produzirt
worden,  und  fehlt  es  doch  den  Verf.  nicht  selten  an  der  hier  besonders
nothwendigen  Kenntniss  der  Erscheinungsformen,  die  dieses  Problem  bereits
anderwärts  angenommen  hat.  So  wird  es  denn  die  Freunde  der  „naturrechtlichen“
  gleichen  und  mathematisch  abgezirkelten  Regelmässigkeit  vielleicht
  erstaunen,  wie  mannigfaltig  die  gesetzlichen  Bestimmungen  jenseits  des
Ozeans  sind:  Census  (horribile  dictu!),  Eidesleistung,  einjährige  Residenz,  Lesequalifikation
  etc.  werden  bald  gefordert,  bald  nicht,  ebenso  sind  die  Ausschliessungsgründe
  (Geschlecht,  Delikte,  Armuth,  Rasse  etc.)  verschieden  normirt.

Es  ist  zu  bedauern,  dass  nicht  eine  Darstellung  der  Normen  der  Wählbarkeit
  (passives  Wahlrecht)  hiemit  verbunden  worden  ist.  Bildung  und
Zusammensetzung  der  Volksvertretung  sind  ja  ein  Produkt  beider  Faktoren.
Auch  wäre  die  versuchte  juristische  Erfassung  des  Gesammtverhältnisses  von
Central-  und  Einzelstaat,  die  ja  weit  über  das  behandelte  Einzelproblem
hinausgeht,  wohl  ebensogut  weggeblieben.  Desgleichen  hoffe  ich,  dass  die
S.  77  präkonisirte  Werthung  der  „öffentlichen  Meinung“  in  Deutschland  nicht
allzu  viele  Gesinnungsgenossen  antreffen  möge.

Heft  5.  Conrad  Bornhak,  Einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse
unter  den  modernen  Staaten.  V  u.  728.  M.  1.80.

Der  Verf.  will  nicht  die  früheren  Rechtsformen  staatlicher  Abhängigkeit
  eingehend  erörtern,  das  ungleiche  Bündniss  im  Alterthum,  die  Lehnsabhängigkeit
  im  Mittelalter,  sondern  die  völkerrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnisse
  der  modernen  Staatenwelt.  Er  weist  durch  eine  gedrängte  litterarische
  Uebersicht  nach,  dass  die  wissenschaftliche  Litteratur  noch  keineswegs
  zu  einem  abschliessenden  Ergebnisse  hinsichtlich  des  Wesens  der  einseitigen
  staatlichen  Abhängigkeitsverhältnisse  gekommen  ist.  Neben  vorwiegend
  politischer  Konstruktion  erhält  sich  auch  der  unklare  Begriff  der
Halbsouveränetät  hartnäckig,  dem  gegenüber  der  von  JELLINEK  vorwiegend
ausgehende  Versuch  steht,  durch  Einfügung  des  Begriffs  nicht  souveräner
Staaten  eine  befriedigendere  Lösung  anzubahnen.  Die  Untersuchung  der
nach  den  Gruppen  der  vollständigen  Inkorporation,  der  Protektion,  des
Protektorats,  der  Suzeränetät,  der  unvollkommenen  'Inkorporation,  der
Accession  gegliederten  Abhängigkeitsverhältnisse  der  modernen  Staaten-