Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1170 Nr. 150. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 31. Auguft 1918, betreffend Web-, Wirk= und Strick- 
waren. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Februar 1916 (Rbl. 
Nr. 19, S. 89), betreffend Web-, Wirk= und Strickwaren, wird hiermit nach- 
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren, zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefe dert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 31. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im. Auftrage: Walter. 
Rachtragsbekanntmachung 
Nr. W. M. 1000/8. 18. K. R.U. 
zu der Bekanntmachung Nr. W.M. 1000/11. 15. K.R.A. vom 1. Februar 1916, 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und Strick- 
wuaren. 
L#om 31. August 1918. 
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Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917. (RGBl. S. 370) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieh des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässter Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt 
werden. « 
Artikel I. 
Im § 2 der Bekanntmachung Nr. W. Jl. 1000/11. 15. K.R.A. werden hinter die 
orten voder auch unter Mitverwendung von Papier“ die Worte: „oder Kunstseide“ 
eingefügt.
	        
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