1170 Nr. 150. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 31. Auguft 1918, betreffend Web-, Wirk= und Strick-
waren.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Februar 1916 (Rbl.
Nr. 19, S. 89), betreffend Web-, Wirk= und Strickwaren, wird hiermit nach-
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren, zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefe dert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 31. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im. Auftrage: Walter.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. W. M. 1000/8. 18. K. R.U.
zu der Bekanntmachung Nr. W.M. 1000/11. 15. K.R.A. vom 1. Februar 1916,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und Strick-
wuaren.
L#om 31. August 1918.
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Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917. (RGBl. S. 370)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieh des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässter Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt
werden. «
Artikel I.
Im § 2 der Bekanntmachung Nr. W. Jl. 1000/11. 15. K.R.A. werden hinter die
orten voder auch unter Mitverwendung von Papier“ die Worte: „oder Kunstseide“
eingefügt.