1174 Nr. 151. 1918.
Dritte Kachtragsbekanntmachung
Nr. N. 122/8. 18. K. R.A.
zur Bekanntmachung Nr. M. 1/4. 15. K. R. A. vom 1. Mai 1915, betreffend
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen.
Vom 1. September 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand (Resl.
S. 813), ferner auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (RGBl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Rel. S. 187) mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom
11. Dezember 1915 (RGl. S. 813),
b) die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß den Be-
kanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604).
und vom-11. April 1918 (REBl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl.
S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Im § 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R.A., betreffend Bestandsmeldung
und Beschlagnahme von Metallen, tritt an Stelle des Wortlauts der Klassen 2 Abs. 2,
4, 14, 15, 16, 17, 21 und 22 folgender Wortlaut:
Klasse 2, Absatz 2: Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von
weniger als 0O, mm, Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten herge-
stellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm,
Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm.
Klasse 4: Kupferdrähte von mindestens 0,# mm Durchmesser sowie Litzen die
solche Drähte enthalten, mit Umhüllung jeder Art; ferner Bleikabel, auch
mit Umhüllung jeder Art, für jede Vekrebsspannung bis einschließlich
22 000 Volt, wenn der Kupferquerschnitt aller Leiter zusammen darin min-
destens 95 qmm beträgt; alles soweit nicht verlegt oder installiert; auch
Altmaterial und Abfall jeder Art. ·
Klasse 14: Nickel in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie,
in Legierungen, sofern sie nicht unter Klasse, 9 a fallen, unverarbeitet und
vorgearbeitet, insbesondere Nickelstahl, Drähte, Bleche, sowie Nickelsalze,
alles mit einem Nickelgehalt von mindestens ½ v. H. des Gesamtgewichts;
serner Nickel plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickel-