Nr. 151, 1918. 1175
gehalt von mindestens 1 v. H. des Gesamtgewichts; auch Altmaterial und
Abfall jeder Art.
Klasse 15: Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, insbesondere Barren, Folien,
Kapseln, Tuben, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 v. H.; auch
Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 16: Zinn entsprechend dem Zustande der Klasse 15, jedoch mit einem
Reingehalt von mindestens 90 v. H. und weniger als 99,7 v. H.
Klasse 17: Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie,
Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen und in Legierungen mit
anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, (auch Weiß-
und Lagermetall), unverarbeitet und vorgearbeitet, sowie Notenstichplatten,
alles mit einem Zinngehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts;
auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 21: Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, ins-
besondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall (sofern nicht
unter Klasse 17 fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit
einem Antimongehalt von 2 bis 6 v. H.; auch Altmaterial und Abfall
jeder Art.
Klasse 22: Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, ins-
besondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall (sofern nicht
unter Klasse 17 fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit
einem Antimongehalt von mehr als 6 v. H.; auch Altmaterial und Abfall
jeder Art.
Artikel II.
Der § 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K.R.NA., betreffend Bestandsmeldung
und Beschlagnahme von Metallen, erhält folgenden Zusatz:
4) Die nach § 6b verwendeten Mengen an Metallen und die aus ihnen ge-
fertigten Gegenstände bleiben ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und
den Grad der Verarbeitung solange beschlagnahmt, bis sie demjenigen End-
zweck zugeführt sind, der in dem gemäß § 6b erteilten Ausweise bezeichnet
ist. oder der sich mangels eines solchen unmittelbar aus den Bestimmungen
des § 6b ergibt, zum mindesten jedoch bis zum Eingang des vorgeschrie-
benen Ausweises. «
Artikel III.
An Stelle des § 5 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K.R.A., betreffend Bestands-
meldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen:
§E 5.
Sonderhestimmungen für Mindermengen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im Gewahrsam einer der im 3
bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. (einschließlich derjeuigen Zweigstellen, die sich
im Bezirk der anordnenden Behörde befinden) befindlichen Vorräte der nachstehenden
Klassengruppen, solange sie nicht mehr betragen als
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