Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 151, 1918. 1175 
gehalt von mindestens 1 v. H. des Gesamtgewichts; auch Altmaterial und 
Abfall jeder Art. 
Klasse 15: Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, insbesondere Barren, Folien, 
Kapseln, Tuben, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 v. H.; auch 
Altmaterial und Abfall jeder Art. 
Klasse 16: Zinn entsprechend dem Zustande der Klasse 15, jedoch mit einem 
Reingehalt von mindestens 90 v. H. und weniger als 99,7 v. H. 
Klasse 17: Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, 
Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen und in Legierungen mit 
anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, (auch Weiß- 
und Lagermetall), unverarbeitet und vorgearbeitet, sowie Notenstichplatten, 
alles mit einem Zinngehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts; 
auch Altmaterial und Abfall jeder Art. 
Klasse 21: Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, ins- 
besondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall (sofern nicht 
unter Klasse 17 fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit 
einem Antimongehalt von 2 bis 6 v. H.; auch Altmaterial und Abfall 
jeder Art. 
Klasse 22: Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, ins- 
besondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall (sofern nicht 
unter Klasse 17 fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit 
einem Antimongehalt von mehr als 6 v. H.; auch Altmaterial und Abfall 
jeder Art. 
Artikel II. 
Der § 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K.R.NA., betreffend Bestandsmeldung 
und Beschlagnahme von Metallen, erhält folgenden Zusatz: 
4) Die nach § 6b verwendeten Mengen an Metallen und die aus ihnen ge- 
fertigten Gegenstände bleiben ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und 
den Grad der Verarbeitung solange beschlagnahmt, bis sie demjenigen End- 
zweck zugeführt sind, der in dem gemäß § 6b erteilten Ausweise bezeichnet 
ist. oder der sich mangels eines solchen unmittelbar aus den Bestimmungen 
des § 6b ergibt, zum mindesten jedoch bis zum Eingang des vorgeschrie- 
benen Ausweises. « 
Artikel III. 
An Stelle des § 5 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K.R.A., betreffend Bestands- 
meldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen: 
§E 5. 
Sonderhestimmungen für Mindermengen. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im Gewahrsam einer der im 3 
bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. (einschließlich derjeuigen Zweigstellen, die sich 
im Bezirk der anordnenden Behörde befinden) befindlichen Vorräte der nachstehenden 
Klassengruppen, solange sie nicht mehr betragen als 
245“
	        
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