Nr. 151. 1918. 1177
s Bezugscheine, sofern die in dem Bezugschein für den Gewahrsamhalter ge-
gebenen Vorschriften innegehalten werden 2).
Zur Ausstellung von Bezugscheinen sind berechtigt:
die Haupt-Beschaffungsstellen") deutscher Militärbehörden,
« » « Reichsmarinebehörden,
» « „ Reichs= oder Staats-Eisenbahn-
verwaltungen,
« « «. Reichs= oder Staats-Post= und
« Telegraphenbehörden,
sowie sonstige Stellen, die vom Kriegsamt als Haupt-Beschaffungsstellen!“)
im Sinne dieser Bekanntmachung anerkannt sind. ,
In Ausnahmefällen ist auf Grund schriftlicher Genehmigung einer
der vorbezeichneten Stellen die vorläufige Entnahme aus eigenen Be-
ständen und die Verarbeitung ohne Bezugschein zulässig unter der Bedin—
gung, daß die Ausstellung des Bezugscheins spätestens innerhalb einer
Woche nach erfolgter Entnahme aus den Vorräten ordnungsmäßig nach-
gesucht wird. Ist der Bezugschein innerhalb von vier Wochen nach erfolgter
Entnahme aus den Vorräten nicht eingegangen, so ist die weitere Verarbei-
tung einzustellen. Die Ablieferung ist ausnahmslos erst nach Erhalt des
Bezugscheins zulässig. „
2. Verwendung auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung). « · ·
Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen auf Grund
einer besonderen Verwendungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums auf. amtlichem Vordruck
Nr. Bst. 3000, sofern die in der Verwendungserlaubnis für den Gewahr-
samhalter gegebenen Vorschriften innegehalten werden 5).
3. Verwendung auf Grund von Belegscheinen. -
. Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maßgab
ordnungsmäßig auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3111 ausgestellter Beleg-
:2) Als amtliche Vordrucke von Bezugscheinen sind zurzeit in Gebrauch
der Bezugschein für Metalle, Vordruck Nr. Bst. 2950 à und
der Sammel-Bezugschein für Metalle. Vordruck Nr. Bst. 20550 b.
· ) Eine Liste der vom Kriegsamt als Haupt-Beschaffungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung
jeweils anerkannten Stellen, Vordruck Nr. Bst. 23841, wird vom Kriegsamt herausgegeben und
m ber der worbruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W. 48, Verl. Hedemann-
raße 10, erhältlich.
*) Ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekanntmachung Nr. M. 122/8. 18. K.R.A,
Vordruck Nr. Bst. 2384 b. aus dem hervorgeht, unter welen Voraussetzungen und auf welchem
Wege Bezugsscheine (und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) 1nachsusuchen
sind, ist bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W 48, Verl. 5
mannstrawe 10, erhältlich. «
) Als Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rahstoff-Abteilung kommen insbesondere Freigabe-
scheine auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3000 a, Sammel-Freigabescheine auf amtlichem Vordruck
Nr. Bst. 3000 b und Lagerverfügungen auf amrlichem Vordruck Nr. Bst. 3000c in Betracht. Die
Stelung von Anträgen hat nach Maßgabe des Merkblatts Nr. Bst. 2384b (vergl. Anm. 2) zu
erfolgen.