Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 151. 1918. 1177 
s Bezugscheine, sofern die in dem Bezugschein für den Gewahrsamhalter ge- 
gebenen Vorschriften innegehalten werden 2). 
Zur Ausstellung von Bezugscheinen sind berechtigt: 
die Haupt-Beschaffungsstellen") deutscher Militärbehörden, 
« » « Reichsmarinebehörden, 
» « „ Reichs= oder Staats-Eisenbahn- 
verwaltungen, 
« « «. Reichs= oder Staats-Post= und 
« Telegraphenbehörden, 
sowie sonstige Stellen, die vom Kriegsamt als Haupt-Beschaffungsstellen!“) 
im Sinne dieser Bekanntmachung anerkannt sind. , 
In Ausnahmefällen ist auf Grund schriftlicher Genehmigung einer 
der vorbezeichneten Stellen die vorläufige Entnahme aus eigenen Be- 
ständen und die Verarbeitung ohne Bezugschein zulässig unter der Bedin— 
gung, daß die Ausstellung des Bezugscheins spätestens innerhalb einer 
Woche nach erfolgter Entnahme aus den Vorräten ordnungsmäßig nach- 
gesucht wird. Ist der Bezugschein innerhalb von vier Wochen nach erfolgter 
Entnahme aus den Vorräten nicht eingegangen, so ist die weitere Verarbei- 
tung einzustellen. Die Ablieferung ist ausnahmslos erst nach Erhalt des 
Bezugscheins zulässig. „ 
2. Verwendung auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung). « · · 
Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen auf Grund 
einer besonderen Verwendungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums auf. amtlichem Vordruck 
Nr. Bst. 3000, sofern die in der Verwendungserlaubnis für den Gewahr- 
samhalter gegebenen Vorschriften innegehalten werden 5). 
3. Verwendung auf Grund von Belegscheinen. - 
. Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maßgab 
ordnungsmäßig auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3111 ausgestellter Beleg- 
:2) Als amtliche Vordrucke von Bezugscheinen sind zurzeit in Gebrauch 
der Bezugschein für Metalle, Vordruck Nr. Bst. 2950 à und 
der Sammel-Bezugschein für Metalle. Vordruck Nr. Bst. 20550 b. 
· ) Eine Liste der vom Kriegsamt als Haupt-Beschaffungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung 
jeweils anerkannten Stellen, Vordruck Nr. Bst. 23841, wird vom Kriegsamt herausgegeben und 
m ber der worbruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W. 48, Verl. Hedemann- 
raße 10, erhältlich. 
*) Ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekanntmachung Nr. M. 122/8. 18. K.R.A, 
Vordruck Nr. Bst. 2384 b. aus dem hervorgeht, unter welen Voraussetzungen und auf welchem 
Wege Bezugsscheine (und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) 1nachsusuchen 
sind, ist bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W 48, Verl. 5 
mannstrawe 10, erhältlich. « 
) Als Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rahstoff-Abteilung kommen insbesondere Freigabe- 
scheine auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3000 a, Sammel-Freigabescheine auf amtlichem Vordruck 
Nr. Bst. 3000 b und Lagerverfügungen auf amrlichem Vordruck Nr. Bst. 3000c in Betracht. Die 
Stelung von Anträgen hat nach Maßgabe des Merkblatts Nr. Bst. 2384b (vergl. Anm. 2) zu 
erfolgen.
	        
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