Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1188 Nr. 153. 1918. 
§ 11. 
Der Vorsitzende des Vorstandes, Herr Rechtsanwalt Dr. Groth, der stellvertre- 
tende Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Mumm, und der Direktor der Sparkasse, Herr 
Senator Werther, sind ermächtigt, alle mit der Umwandlung der Sparkasse zu Rostock 
in eine städtische Sparkasse erforderlichen Rechtshandlungen, insbesondere auch die 
Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und sonstiger Rechte auf die Stadt 
Rostock für deren Sparkasse zu Rostock vorzunehmen. 
* 12. 
Alle durch die Umwandlung der Sparkasse zu Rostock verursachten Kosten gehen 
zu Lasten der Sparkasse der Stadt Rostock. 
So geschehen zu Rostock, am 18. Juli 1918. 
Für die Stadt Rostock: Für die Sparkasse: 
Paschen, Bürgermeister. Der Vorstand. 
Fr. Groth, Vorsitzender. 
Kossel. Petersen. Ernst Mumm. 
Susemihl. Carl Hackbusch. 
Josephi. Alexander Schmidt. 
„(Georg Bormann. Robert Franke. 
Adolf Schmidt. H Gelpczke. 
(2) Bekanntmachung vom 28. August 1918, betrefsend den Zeitpunkt des In- 
krafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Meck- 
« lenburg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Wittenburg. 
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom 
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Satzung für die bestehend Sparkasse der Stadt Wittenburg durch stadt- 
verfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der 
Stadtvertretung der 1. Januar 1919 bestimmt worden. 
Schwerin, den 28. August 1918. 
Großherzoalich Mecklenburgisches-Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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