1188 Nr. 153. 1918.
§ 11.
Der Vorsitzende des Vorstandes, Herr Rechtsanwalt Dr. Groth, der stellvertre-
tende Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Mumm, und der Direktor der Sparkasse, Herr
Senator Werther, sind ermächtigt, alle mit der Umwandlung der Sparkasse zu Rostock
in eine städtische Sparkasse erforderlichen Rechtshandlungen, insbesondere auch die
Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und sonstiger Rechte auf die Stadt
Rostock für deren Sparkasse zu Rostock vorzunehmen.
* 12.
Alle durch die Umwandlung der Sparkasse zu Rostock verursachten Kosten gehen
zu Lasten der Sparkasse der Stadt Rostock.
So geschehen zu Rostock, am 18. Juli 1918.
Für die Stadt Rostock: Für die Sparkasse:
Paschen, Bürgermeister. Der Vorstand.
Fr. Groth, Vorsitzender.
Kossel. Petersen. Ernst Mumm.
Susemihl. Carl Hackbusch.
Josephi. Alexander Schmidt.
„(Georg Bormann. Robert Franke.
Adolf Schmidt. H Gelpczke.
(2) Bekanntmachung vom 28. August 1918, betrefsend den Zeitpunkt des In-
krafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Meck-
« lenburg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Wittenburg.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehend Sparkasse der Stadt Wittenburg durch stadt-
verfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1919 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. August 1918.
Großherzoalich Mecklenburgisches-Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.