Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 153. 1918. 1189 
G) Bekanntmachung vom 30. August 1918 zur Ausführung der Verordnung 
des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918 (RGBl. S. 987) über 
Bucheckern. 
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918 
über Bucheckern, RGBl. S. 987, werden folgende Anordnungen erlassen: 
J. 
Die Bucheckernsammlung wird ausgeführt: 
1. durch eine vom Landesfuttermittelamt zu Bützow zu organisierende 
öffentliche Sammlung, welche an 3 Tagen in der Woche stattfindet;: 
2. durch private Sammeltätigkeit. 
I 
Das Landesfuttermittelamt errichtet die erforderlichen Abnahmestellen und 
im Benehmen mit den Waldbesitzern die nötige Anzahl von Bezirkssammelstellen, 
welche dem Ersuchen des Landesfuttermittelamts Folge zu geben haben. 
II. 
Das Landesfuttermittelamt veranlaßt ferner im Benehmen mit den Bezirks- 
sammelstellen die Errichtung von Ortssammelstellen in Glen für die Bucheckern- 
sammlung in Frage kommenden Gemeinden. 
Die Ortssammelstellen haben den Bestimmungen des Landesfuttermittel- 
amts und den Anordnungen der Bezirkssammelstellen über Zeit und Ort der 
Bucheckernsammlung Folge zu leisten. 
IV. 
Die Abnahmestellen bezahlen für die bei der öffentlichen Sammlung abge- 
lieferten Bucheckern einen Lohn von 1,65 X für das Kilogramm lufttrockener 
Eckern. Bei Lieferung frischer Eckern werden 25 v. H. am Gewicht gekürzt. 
Im Streikfalle entscheidet die zuständige Bezirkssammelstelle darüber, ob 
die abgelieferten Eckern lufttrocken sind. 
Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden. 
V. 
Wer außerhalb der öffentlichen Sammlung Bucheckern an eine öffentliche 
Sammelstelle abliefert, erhält außer der in Ziffer IV festgesetzten Vergütung nach 
seiner Wahl x 
1. entweder einen Schlagschein, auf Grund dessen eine weiter von ihm 
abzuliefernde gleich große Bucheckernmenge durch Vermittelung des 
Landesfuttermittelamts für ihn zu Ol geschlagen wird. .2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.