Nr. 153. 1918. 1189
G) Bekanntmachung vom 30. August 1918 zur Ausführung der Verordnung
des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918 (RGBl. S. 987) über
Bucheckern.
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918
über Bucheckern, RGBl. S. 987, werden folgende Anordnungen erlassen:
J.
Die Bucheckernsammlung wird ausgeführt:
1. durch eine vom Landesfuttermittelamt zu Bützow zu organisierende
öffentliche Sammlung, welche an 3 Tagen in der Woche stattfindet;:
2. durch private Sammeltätigkeit.
I
Das Landesfuttermittelamt errichtet die erforderlichen Abnahmestellen und
im Benehmen mit den Waldbesitzern die nötige Anzahl von Bezirkssammelstellen,
welche dem Ersuchen des Landesfuttermittelamts Folge zu geben haben.
II.
Das Landesfuttermittelamt veranlaßt ferner im Benehmen mit den Bezirks-
sammelstellen die Errichtung von Ortssammelstellen in Glen für die Bucheckern-
sammlung in Frage kommenden Gemeinden.
Die Ortssammelstellen haben den Bestimmungen des Landesfuttermittel-
amts und den Anordnungen der Bezirkssammelstellen über Zeit und Ort der
Bucheckernsammlung Folge zu leisten.
IV.
Die Abnahmestellen bezahlen für die bei der öffentlichen Sammlung abge-
lieferten Bucheckern einen Lohn von 1,65 X für das Kilogramm lufttrockener
Eckern. Bei Lieferung frischer Eckern werden 25 v. H. am Gewicht gekürzt.
Im Streikfalle entscheidet die zuständige Bezirkssammelstelle darüber, ob
die abgelieferten Eckern lufttrocken sind.
Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden.
V.
Wer außerhalb der öffentlichen Sammlung Bucheckern an eine öffentliche
Sammelstelle abliefert, erhält außer der in Ziffer IV festgesetzten Vergütung nach
seiner Wahl x
1. entweder einen Schlagschein, auf Grund dessen eine weiter von ihm
abzuliefernde gleich große Bucheckernmenge durch Vermittelung des
Landesfuttermittelamts für ihn zu Ol geschlagen wird. .2