1198 Nr. 156. 1918.
g 6.
Erleichterungen gegenüber Abschnitt II der B#.
(58 15—24.)
I1. Zu § 19 der BO. wird für Kleinwohnhäuser festgesetzt, daß Waschküchen,
Spülküchen, Badestuben und Werkstätten, sofern sie nicht für den gewerblichen Betrieb,
sondern nur zum Hausgebrauche bestimmt sind, nicht mit unter die zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume zu rechnen sind.
2. Abweichend vom § 19 Nr. 3 der BPO. wird für Kleinwohnhäuser festgesetzt:
Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen dürfen in den Vollgeschossen nicht
weniger als 2,40 m, im Dachgeschoß nicht weniger als 2,25 m als lichte Höhe aufweisen.
Bei Räumen mit schrägen Decken tritt Durchschnittsermittlung der zulässigen Höhe ein.
Bei Decken mit vortretenden Balkenist die lichte Höhe bis zur Unterfläche der Zwischen-
felder zu messen. · «
3. Wegen der Anlage der Treppen in Kleinwohnhäusern wird bestimmt: Die
Treppen in Kleinwohnhäusern, die nur von einer Familie benutzt werden, dürfen
beliebige sein, d. h. es werden keine besonderen Anforderungen über Ausmaß und An-
lage vorgeschrieben. « ·
Ist eine selbständige zweite Wohnung vorhanden, so muß die Treppe unmittelbar
ins Freie führen oder in einem mit unmittelbarem Ausgang ins Freie versehenen
Flur liegen, dessen Wände feuersicher sind.
Sind im Ober= und Dachgeschoß mehrere selbständige Wohnungen vorhanden,
so muß die Treppe in einem mit unmittelbarem Ausgang ins Freie versehenen Flur
liegen, der feuersichere Wände und feuersichere Decken hat, die Treppenläufe müssen
möglichst gradlinig sein und dürfen an lichter Breite nicht weniger als 80 cm und ein
Steigungsverhältnis bis zu 20/23 cm aufweisen.
Ülberdeckte Freitreppen (ohne umschließende Wände oder solche mit größeren
Offnungen) sind zulässig.
5 6.
Erleichterungen gegenüber Abschnitt III der B##.
(5 25—37.)
1. Zu § 26: Das Gründungsmauerwerk der Umfassungswände ist bei Klein-
wohnhäusern so tief zu führen, daß die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet
ist; jedoch kann die Baupolizeibehörde von der Vorschrift, daß die Mauern bis in die
frostfreie Tiefe geführt werden, Ausnahmen gestatten.
2. Zu § 27: Bei den als Reihenhäusern erbauten Kleinwohnhäusern genügt es,
wenn in Abständen von etwa 40 m eine Brandmauer errichtet wird, die bis unter die
feuersichere Dachhaut geführt ist. Gemeinschaftliche Grenzwände von Grundstücken gnd
gestattet, auch bei nicht massiver Bauart, wenn diese Wände durch beiderseitigen Ver-
putz bis unter die Dachhaut feuersicher hergestellt werden. « «
3.u28Nr.2:BeiAnwendungvonAußenputzundHohlschichtenkönnen die
Außenwände von. Kleinwohnhäusern bei massiver Herstellung 30 cm stark gefertigt