Nr. 155. 1918. 1201
Unterbeamten und sonstigen Angestellten nach Möglichkeit zur Mitwirkung zur
Verfügung zu stellen. .
Das Reichskleiderlager Mecklenburg wird nach Mitteilung der Reichs-
bekleidungsstelle voraussichtlich nach dem 15. September d. Is. an die bezeich-
nete Aufgabe herantreten.
Schwerin, den 24. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
v. Blücher. L, v. Meerheimb.
.
(2) Bekanntmachung vom 4. September 1918, betreffend Ende der Sommer=
zeit 1918.
Die Behörden des Landes werden daran erinnert, daß die Sommerzeit in die-
sem Jahre am 16. September, vormittags 3 Uhr, endet. Nach § 2 Absatz 2 der
Bekanntmachung vom 7. März 1918 — R l. Nr. 33 — sind die öffentlich
angebrachten Uhren zu diesem Zeitpunkt auf 2 Uhr vormittags zurückzustellen.
Auf die Vorschrift des § 3 der Bekanntmachung vom 7. März 1918 — RGl.
Nr. 33 — wird ausdrücklich hingewiesen.
Schwerin, den 4. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(6) Bekanntmachung vom 2. September 1918 zu den Bestimmungen über
Amnestie in dem deutsch-ukrainischen Zusatzvertrage zu dem Friedensvertrage
mit der ukrainischen Volksrepublik (RG#Bl. Nr. 107).
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juni d. Is. über Amnestie
in dem Zusatzvertrage zu dem deutsch-russischen Friedensvertrage (Rbl.
Nr. 121) sind auf den deutsch-ukrainischen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag
mit der ukrainischen Volksrepublik entsprechend anzuwenden.
Schwerin, den 2. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justiz. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Walter.