Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1202 Nr. 155. 1918, 
(4) Bekanntmachung vom 4. September 1918, betreffend Herstellung von 
Lebensmittelkarten. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 28. August 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. « 
Schwerin, den 4. September 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September'/&. November 1915 bezw. 
6. Juli 1916 sowie der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erläßt die Landes- 
behörde für Volksernährung wegen Herstellung von Lebensmittelkarten folgende Be- 
stimmungen: 
5 1. 
Behäördliche Lebensmittelkarten aller Art, die innerhalb des Großherzogtums zur 
Ausgabe gelangen, dürfen nur von denjenigen Druckereien hergestellt und ausgegeben 
werden, denen die Herstellung und die Ausgabe von der Landesbehörde für Volks- 
ernährung oder, soweit diese nicht die einheitliche Herstellung der Karten anordnet, 
von der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung gestattet worden ist. Zuständig 
ist diejenige Kreisbehörde, in deren Kommunalverband die Druckerei gelegen ist. 
. §2- . 
Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die für ihren Verwaltungsbereich 
erforderlichen Lebensmittelkarten mittels besonderen Bestellschreibens, in dem die An- 
zahl 1oP5 Versorgungsberechtigten angegeben ist, bei der für sie zuständigen Kreisbehörde 
anzufordern. . 
In besonderen Fällen kann den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen, z. B. 
wenn es sich um Städte mit größerer Einwohnerzahl handelt, den Magistraten von 
der Kreisbehörde und, soweit eine einheitliche Herstellung der Karten für das gesamte 
Großherzogtum angeordnet ist, von der Ländesbehörde die Befugnis oder die An- 
weisung erteilt werden, Lebensmittelkarten für ihren Verwaltungsbereich in eigenem 
Auftrage herstellen zu lassen. 
§* 3 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die nach Erledigung an sie 
urükgelieferten Karten und Kartenabschnitte (Marken) gebündelt und gezählt an die 
für sie zuständige Kreisbehörde zur Vernichtung abzuliefern.
	        
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