Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1214  Nr.  157.  1918.

8.4.
Ausnahmen.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  das  Königli  reußi
Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  E,  Berlin  W.  5..  ereuiche.
Straße  26,  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  die  Anträge  behält  sich  der  unterzeichnete
zuständige  Militärbefehlshaber  vor.

86.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  14.  September  1918  in  Kraft.

Altona,  den  14.  September  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  September  1918  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Juli  1918  über  die  Kartoffelversorgung.
Gemäß  §  16  der  Bundesratsverordnung  vom  18.  Juli  1918  (Rcl.  S.  737)
wird  zu  deren  Ausführung  das  Folgende  bestimmt:

J.

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in
Schwerin.  Der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  werden  auch
die  den  Landeszentralbehörden  im  §  2  Abs.  3,  §  10  Abs.  1  und  §  11  Satz  1
eingeräumten  Befugnisse  zugewiesen.

In  Sachen,  wo  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  selbst  als  Partei
beteiligt  ist,  werden  die  Geschäfte  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vom  Ministerium
  des  Innern  zu  Schwerin  wahrgenommen.

I.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kommunalverbände
  (Röl.  Nr.  112)  finden  Anwendung.
III.
Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  auferlegten  Verpflichtungen
  sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.