1214 Nr. 157. 1918.
8.4.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Königli reußi
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion E, Berlin W. 5.. ereuiche.
Straße 26, zu richten. Die Entscheidung über die Anträge behält sich der unterzeichnete
zuständige Militärbefehlshaber vor.
86.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 14. September 1918 in Kraft.
Altona, den 14. September 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 12. September 1918 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 18. Juli 1918 über die Kartoffelversorgung.
Gemäß § 16 der Bundesratsverordnung vom 18. Juli 1918 (Rcl. S. 737)
wird zu deren Ausführung das Folgende bestimmt:
J.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin. Der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin werden auch
die den Landeszentralbehörden im § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Satz 1
eingeräumten Befugnisse zugewiesen.
In Sachen, wo die Landesbehörde für Volksernährung selbst als Partei
beteiligt ist, werden die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörde vom Ministerium
des Innern zu Schwerin wahrgenommen.
I.
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände
(Röl. Nr. 112) finden Anwendung.
III.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen
sind durch deren Vorstand zu erfüllen.