Nr. 159. 1231
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg.Schwerin.
4 Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 19. September 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gewährung von Schulfreiheit zur Hilfe-
leistung der Schulkinder bei der Bucheckernsammlung. (2) Bekannt-
machung, betreffend Näharbeiten der Reichsbekleidungsstelle. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Bestrafung Landsturmpflichtiger und Militär-
pflichtiger und zur Arbeit entlassener Dienstpflichtiger. (4) Bekannt-
machung, betreffend die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Rübenseft.
(5) Bekanntmachung, betreffend Postüberwachung der russisch-polnischen
Arbeiter. «
11 Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 17. September 1918, betreffend Gewährung von
Schulfreiheit zur Hilfeleistung der Schulkinder bei der Bucheckernsammlung.
Die Bergung der in Aussicht stehenden reichen Ernte an Bucheckern zum
Zwecke der Olgewinnung macht es dringend erforderlich, daß auch die Schul-
kinder zu der Ernte herangezogen werden.
Die Schulbehörden werden deshalb aufgefordert, den Schulunterricht vom
Beginn der Bucheckernernte an bis auf weiteres für alle, diejenigen Kinder,
welche sich an den öffentlichen Sammlungen beteiligen, ausfallen zu lassen. Als
öffentliche Sammlung im Sinne dieser Bekanntmachung gilt:
1. die behördliche Sammlung,
2., die geschlossene Sammlung:
die geschlossene Sammlung ist eine private Sammlung unter behärdlicher
Leitung.
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