1234 Nr. 159. 1918.
Diese Verordnung ist den Neueingezogenen sofort, den Trupponteilen alle Monate
einmal bekannt zu machen. Die Bezirkskommandos sorgen für die Veröffentlichung in
der üblichen Weise (durch Anschlag).
Die Zivilbehörden ersuche ich um wiederholentliche Bekanntmachung
Amtsblättern und Zeitungen und auf andere geeignete Weise.
v. Falk.
den
—
(4) Bekanntmachung vom 16. September 1918, betreffend die Verarbeitung von
Zuckerrüben zu Rübensaft.
A uf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit
Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914) wird mit Ermächtigung des
Reichskanzlers folgendes bestimmt:
81.
Die Herstellung von Rübensaft (Rübenkraut) für die eigene Wirt—
schaft des rübenbauenden Landwirts ist mit Erlaubnis der zuständi-
ven Kreisbehörde für Volksernährung gestattet. Als Rübensaft
im Sinne der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 (RGBl. S. 672) gelten
alle durch Auspressen von Zuckerrüben, Lankerrüben, Bastardrüben, Zucker-
futterrüben und Futterrüben hergestellten Brotaufstrichmittel und Sirupe. Die
Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
» §2.
Der Erlaubnisschein muß den Rübenbauer und die Menge der zur Verar—
beitung freigegebenen Zuckerrüben enthalten. Bei der Bemessung der freizu-
gebenden Menge ist von dem Grundsatze auszugehen, daß nur der Bedarf des
Anbauers und seiner Haushaltsangehörigen sowie seiner Gutsleute gedeckt wer-
den darf. In der Regel wird eine Höchstmenge von 100 Pfund Zuckerrüben auf
den Kopf nicht überschritten werden dürfen.
83.
In dem Erlaubnisschein ist der Vermerk aufzunehmen, daß der Absatz von
Rübensaft nach §§ 1, 3 der Bekanntmachung über Rübensaft vom 6. Juli 1916
(RGl. S. 672) verboten und strafbar ist. Ein Absatz im Sinne dieser Vor-
schriften liegt auch bei der unentgeltlichen Abgabe vor.