Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 160 1918. 1243 
89. 
Meldekarten. 
Die Meldungen haben auf vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten zu erfolgen, 
die bei dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin 8W. 11, 
Königgrätzer Str. 100 a, erhältlich sind. 
Meldepflichtige, die bereits auf Grund der Bekanntmachung Nr. G. 1600/3. 17. 
K.R.A. am 15. Mai 1917 Meldungen erstattet haben, erhalten die Meldekarten ohne 
besondere Anforderung zugesandt. Die Anforderung der Meldekarten ist mit der Auf- 
schrift „Weidenbestandsaufnahme"“ sowie mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse 
zu versehen. Die Meldekarte darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung 
der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren. 
§ 10. 
Lagerbuchführung und Auskunftspflicht. 
Ülber Weiden auf dem Stock und geschnitten sowie über Weidenstöcke auf dem Stock 
und geschnitten ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung in den Vor- 
ratsmengen sowie ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit ein derartiges Lager- 
buch bereits geführt wird, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftxagten der Militär= und Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten, 
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für Preisberech-- 
nungen und Preisangebote, einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu 
besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert 
oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
’§l 11. 
Höchstpreise. 
Für Weiden auf dem Stock, Weidenstöcke auf dem Stock, Weidenschienen, Weiden- 
rinde, Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfweiden und Natur- 
rohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.) sowie für Weiden und Weidenstöcke, die nach dem 
Tnrralttreten dieser Bekanntmachung geschnitten sind), werden hierdurch Höchstpreise 
estgesetzt. 
Höchstpreise für Naturrohr sind die in der Preistafel des § 12 für Naturrohr fest- 
gesetzten Grundpreise. » ç 
Bei Weiden, Weidenstöcken, Weidenstrauch sowie Weidenabfall sind die für diese 
Gegenstände in der Preistafel des § (12 festgesetzten Grundpreise die Höchstpreise für 
*) Für Weiden und Weidenstöcke, die vor dem Inkrasttreten dieser Bekanntmachung geschnitten 
sind, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanz- 
rohr, Stuhlrohr) und Weiden Nr. G. 1023/2. 17. K.R.A. vom 1. April 1917.
	        
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