Nr. 162, 1918. 1253
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von
dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbst-
ständigen gewerblichen Unternehmens sind;
8) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh-
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu-
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
§5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer
Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenkriletts,
Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der
Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete
rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-
Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen.
Weiter sind zu melden:
3 Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats, ·
c)ZuuhrimVormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat,
) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3),
g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden in An-
führungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transport-
anlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. ç
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die be-
treffenden Teilmengen getrennt anzugeben. ç ç
. 3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an
sich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge,
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen
gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein-
gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus-
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