Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1254. Nr. 162. 1918. 
geschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über 
eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese 
als Bedarf anzumelden. · 
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tat- 
sächlicher Feststellung zu melden. 
§5 3 a. Aushilfslieferungen. 
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in der 
vorigen Meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist 
diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu 
unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. 
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe 
abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurück- 
erhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am 
Juße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als 
Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe ent- 
liehener Brennstoffe. „ 
3.. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 a? behandelten -Lieferungen 
hat diese gemäß § 3al im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden. 
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich 
der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. 
§* 5. Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamttstelle; 
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflich- 
tige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, 
so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den 
ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (iehe 
8 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. 
Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit 
de Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 60) 
zu senden.
	        
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