Nr. 162. 1918. 1257
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer-Meldekarte aufgeführten Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der
neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der ur-
schriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Ein elmengen und
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf-
geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrift-
liche Karte ist bis zum 1. Januar 1919 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Verbraucher Brennstoff
abgegeben hat, ohne daß eine- ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und
gemäß § 91 von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die
Einzelheiten dieser Meldung sind durch die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der
Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer“ vom 21. Juni
1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt. ·
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6 9),
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (5 67) zu senden. Die Karten für solche
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die amtliche Verteilungsstelle von
der Belieferung ausschließt.
5 §* 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des
im § 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung,
Berlin, zu richten.
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers
bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder
für Hausbrondybee abzugeben. Siehe jedoch § 3a2.