1268 Nr. 162. 1918.
§ 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M.
vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2
der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 M
bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein-
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 15. September 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
(2) Bekanntmachung vom 18. September 1918, betreffend neue Festsetzung von
Richtpreisen für Klee= und Grassamen.
Nachstehende Bekanntmachung der Rohmaterialstelle des Königlich Preußischen
Landwirtschaftsministeriums vom 24. August 1918 wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Heue Festsetzung
von Richtpreisen für Klee= und Grassamen.
In einer Sitzung der „Offiziellen Preiskommission für landwirtschaftliche Säme-
reien“, die am 17. August 1918 im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten stattgefunden hat, sind die bisher geltenden Richtpreise für Rotklee, Weißklee,
Schwedisch-Klee, Gelbklee in Kappen, Gelbklee enthülst, Wundklee und Timothe ub-
geändert und die für Luzerne und Esparsette am 7. Juli 1917 festgesetzten Richtpreise
aufgehoben worden. Der Preisfestsetzung hat der Herr Staatssekretär des Kriegs-
ernährungsamtes mit Erlaß vom 21. August 1918 — B1 7019 — zugestimmt. Es