Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1262 
Nr. 163, 1918. 
J. 
1. Die Kriegsteuerungszulage beträgt für die kinderlos ver— 
heirateten Beamten usw. mindestens 500 M und höchstens 
1000 A und wird im einzelnen, wie folgt, berechnet: Zu einem 
Grundbetrage von 250 A tritt der volle Betrag des monatlichen 
Gehalts (einschließlich der pensionsfähigen Zulagen) oder der monat- 
lichen reinen Dienstvergütung hinzu. Der sich bei dieser Berechnung 
ergebende Betrag wird, soweit er unter 500 JK zurückbleibt, auf 
500 J&x erhöht, soweit er 1000 J überschreitet, auf 1000 J& er- 
mäßigt. 
2. Verheiratete Beamte ufsw. mit Kindern erhalten für 
jedes zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H. der 
sich nach Ziffer 1 ergebenden Gesamtzulage. 
3. Dieunverheirateten Beamtenufw. erhalten als einmalige 
Kriegsteuerungszulage 70 v. H. der für kinderlos Verheiratete gelten- 
den Zulage, also mindestens 350 JA und höchstens 700 J. 
4. Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und 
Pflegekinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich (ohne 
entsprechende Gegenleistung) unterhalten werden müssen, weil sie 
sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen 
wichtigen Gründen (z. B. Gesundheitszustand der Eltern oder der 
Kinder) einem Erwerbe nicht nachgehen können. In der Regel 
werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die eigenes Ein- 
kommen in solcher Höhe haben, daß es elterliche Aufwendungen in der 
Hauptsache entbehrlich macht, oder deren Unterhalt dadurch, daß sie zu 
militärischen Dienstleistungen eingezogen sind usw., den Eltern nicht 
mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis zu 30 J# 
monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht 
ausschließen. Gelegentliche Geldzuwendungen oder Liebesgaben- 
sendungen reichen zur Begründung der Unterhaltungslast nicht aus. 
5. Ledige Personen (männliche und weibliche, die Verwandten in auf- 
steigender Linie oder Geschwistern im gemeinschaftlichen Hausstand 
auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt ge- 
währen, d. h. sie überwiegend unterhalten, werden den kinderlos 
Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige zum Unterhalt. 
bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt über- 
wiegend bestreitet, im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste 
Zulage zusteht.
	        
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