1264 Nr. 163. 1918.
schäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisenbahnverwaltung)
nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen Dienstvertrag ge-
troffener Lohnvereinbarung erfolgt.
Haben solche Angestellte schon während des Krieges im Hinblick auf die
Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unterliegt es
der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob die einmalige Zulage ganz
oder teilweise zu versagen ist.
Angestellten, die am 1. September 1918 noch nicht 6 Monate im Dienst
waren, ist die einmalige Kriegsteuerungszulage nicht zu gewähren.
Zu den Angestellten sind auch die bereits in den Ruhestand versetzten
wiederbeschäftigten Beamten und Lehrer zu rechnen.
Die lediglich aus Anlaß des Krieges zur Vertretung und Hilfe herange-
zogenen Personen erhalten diese Zulage nicht.
IV.
Bei Beamten usw., die mehrere Amter verwalten, wird neben dem Grund-
betrage nur das für das Hauptamt gewährte Gehalt für die Berechnung der ein-
maligen Kriegsteuerungszulage grundleglich gemacht.
Bei Angestellten, die ihre Besoldung nach Tagessätzen erhalten, wird der
Monatsbetrag in der Weise berechnet, daß der Monat zu 30 Tagen angesetzt
wird.
V.
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständigkeit
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung,) zu bringen, jedoch in
Zweifelsfällen die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen.
VI.
Die Zahlungen und Berechnungen der einmaligen Kriegsteuerungszulagen
haben an denjenigen Stellen zu erfolgen, an denen die Gehalte der betreffenden
Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte Mini-
sterium nicht etwas anderes bestimmt. »
Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Ministerium angewiesen worden
sind, die bisherigen laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungs-
zulagen aus ihrer Kasse vorschüssig für die Renterei zu zahlen, gilt diese An—
weisung entsprechend auch für die auf Grund dieser Bekanntmachung zu leisten-
den Zahlungen. Hinsichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domanial—
landschulen erfolgen die Zahlungen aus der Renterei bezw. aus der Zentralkasse