Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1272 Nr. 164. 1918. 
I. Die Bekanntmachungen der Landesbehörde für Volksernährung vom 7. August 
II. 
III. 
1917 — Rol. Nr. 135 — vom 31. Oltober 1917 — Röbl. Nr. 194 — und vom 
12. August 1918 — Rbl. Nr. 142 — werden aufgehoben. , « 
Die Bestimmungen, welche von der Landesbehörde für Volksernährung auf 
Grund der Bundesratsverordnung über Brotgetreide vom 29. Januar 1915 
— Ro#l. S. 35 —, 28. Juni 1915 — R #Bl. S. 363 —, und 29. Juni 1916 
— RBl. S. 782 — über die Verbrauchsregelung erlassen sind, bleiben in Kraft, 
soweit sie nicht in den nachstehenden Bestimmungen geändert oder aufgehoben 
werden. · 
Zur Herstellung von Mehl sind Roggen und Weizen mindesten. bis zu 94 v. H., 
Gerste mindestens bis zu 85 v. H., Hafer mindestens bis zu 50 v. H. auszumahlen. 
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das die Reichsgetreidestelle, ein 
Kommunalverband oder ein Selbstversorger zwecks Verwendung zur menschlichen 
Ernährung ausmahlen läßt. Sie gelten also nicht für Getreide (insbesondere Gerste 
und Hafer), welches in zulässigem Umfange zur Verwendung als Tierfutter ver- 
schrotet oder sonst verarbeitet werden soll. Auch wird dadurch die Befugnis der 
landwirtschaftlichen Selbstversorger zur Herstellung von Schrot, Graupen, Grütze 
oder Flocken aus den ihnen zur menschlichen Ernährung belassenen Mengen an 
Gerste und Hafer nicht berührt. 
Dagegen ist es — abgesehen von dem Fall unter V — unzulässig, die Aus- 
mahlung von Weizen in der Weise zu bewirken, daß zunächst ein sogenanntes 
Vordermehl niedrigerer Ausmahlung gezogen, also ein Auszugsmehl hergestellt 
wird. - . 
Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden darf, be- 
trägt vom 30. September 1918 ab bis auf weiteres 1400 gr Grobmehl oder die 
diesem Gewicht entsprechende Menge von Backwaren — vgl. IV. —. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorschreiben, daß auf eine 
Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl bezogen werden darf. 
IV. Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: « 
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis zu 
5 v. H. zugesetzt werden darf, · 
gemischtes Brot aus ½ Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl, 
c) Weizenschrotbrot (einschließlich Semmeln). 4 
Bei der Bereitung dieser Backwaren muß nach näherer Bestimmung der 
Kreisbehörden auch Kartoffel verwendet werden. 
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt: 
¾ für Roggengrobbrot . 1995 gr und 760 gr 
b) „ g#emichtes Brot 1960 „ „ 750 „ 
c) „ eizenschrotbrtto 1925 „ „ 137,5, 
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichts zulässig. 
Die Brotgewichte von 1995 gr, 1960 gr und 1925 gr — zu a, b und c — 
entsprechen einem Gehalte von 1400 gr Grobmehl, die Brotgewichte von 760 gr 
und W50 gr — zu a und b — einem Gehalt von 525 gr Grobmehl, das Gewicht 
von 137,5 gr — zuc — einem Gehalt von 100 gr Grobmehl.
	        
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