Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  171.  1918.  1319

mit  dem  wirklichen  Werte  angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Ausstellung  der  letzten
Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem  späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914  gehabt  haben.
Es  darf  somit  der  Unterschied  zwischen  dem  Buchwert  und  dem  wirklichen  Werte,  mit
dem  die  Vermögensgegenstände  hätten  in  die  Bilanz  eingesetzt  werden  können,  von  dem
Geschäftsgewinne  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  abgesetzt  werden.  Als  Veräußerung
im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  die  Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder
einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.
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2  Ist  eine  Gesellschaft  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden
  Jahres  gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  3  17  Abs.  4
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn
  nur  dann  zugrunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn
  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet  keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die
Berechnung  des  Friedensgewinns  gemäß  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  1  des
Kiegesteuergesetes  vom  21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre  in
Betracht.

(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  20
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  20  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns
die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(3)  Auf  Fusion  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden
  Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,
8  17  Abs.  2  und  5  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrungen  des
Grund=  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der
Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen
  Werte  zur  Zeit  der  Fusion  anzusetzen.

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Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (§  29  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche  Wirlliche

Bilanzposten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag
des  Grundkapitals  hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (z.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,
freiwillige  Reservefonds,  Dividendenausgleichfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise
  eintretende  Verluste  oder  Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen
Ausgleich  für  die  Wertminderung  von  Vermögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen
  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur  Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen
  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften  die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen
  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden
  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in
der  Bilanz,  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung
maßgebend.
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Ist  der  Gesamtbetrag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre
hinter  einem  der  Zahl  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des
Friedensgewinns  (§  22  Abs.  1  des  Gesetzes)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbetrag
  von  dem  Mehrgewinne  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahres  abgezogen  werden.

 

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