Nr. 171. 1918. 1319
mit dem wirklichen Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Ausstellung der letzten
Friedensbilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben.
Es darf somit der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werte, mit
dem die Vermögensgegenstände hätten in die Bilanz eingesetzt werden können, von dem
Geschäftsgewinne des vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung
im Sinne dieser Vorschrift gilt jedoch nicht die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder
einen ähnlichen Rechtsvorgang.
8 21.
2 Ist eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden
Jahres gegründet worden, so wird der im § 22 Abs. 1 des Gesetzes, 3 17 Abs. 4
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedensgewinn
nur dann zugrunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn
auf ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren Betrag ergibt. Für die
Berechnung des Friedensgewinns gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 1 des
Kiegesteuergesetes vom 21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle Geschäftsjahre in
Betracht.
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 20
des Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 20 des Gesetzes
bezeichneten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns
die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
(3) Auf Fusion finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 22 Abs. 1 des Gesetzes,
8 17 Abs. 2 und 5 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrungen des
Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der
Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen
Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen.
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Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 29 des Gesetzes) gehören nur solche Wirlliche
Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag
des Grundkapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reservefonds,
freiwillige Reservefonds, Dividendenausgleichfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise
eintretende Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen
Ausgleich für die Wertminderung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen
sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen
eingestellt sind, bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen
und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden
Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens in
der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, Generalversammlungsbeschlüssen
und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung
maßgebend.
5 23
Ist der Gesamtbetrag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre
hinter einem der Zahl der früheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des
Friedensgewinns (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbetrag
von dem Mehrgewinne des vierten Kriegsgeschäftsjahres abgezogen werden.
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