Ar. 10. 75
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 17. Jannar 1918.
II. Abteilung.
SASnyalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
für die Sparkasse der Stadt Lübz. (2) Bekanntmachung, betreffend
polnische Zeitungen für russisch-polnische Arbeiter. (3) Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 11 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst. (4) Bekanntmachung, betreffend Ersparnis
von Brennstoffen. (5) Bekanntmachung, betressend die Ausführungs-
bestimmungen des Reichsversicherungsamts vom 5. Januar d. Js. zur
Bekanntmachung vom 3. Januar d. Is. über die Gewährung von
Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwer-Rente
aus der Invalidenversicherung (Rl. S. 7).
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Januar 1918, betreffend den Zeitpunkt des In-
krafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Lübz.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg--Schwerin (Rbl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Lübz durch stadtverfassungs-
mäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der Stadt-
vertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 9. Januar 1918.
Großherzeglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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