Nr. 178. 1918. 1405
Klasse, das Lehrziel im ganzen und die Lehtausgabe im einzelnen sowie über die Art
ihrer Lösung zu geben und so auch ihrerseits die praktische Ausbildung der Kandidaten
zu fördern (8 4).
Soweit die örtlichen Verhältnisse es wlasen sollen die Kandidaten, besonders
eim zweiten Vorbereitungsjahr, Anregung und Gelegenheit erhalten, zeitweise auch in
Schulen anderer Gattung dem Unterricht beizuwohnen, damit sie für die Forderungen
der Gegenwart und die allgemeinen Aufgaben der Erziehung und Biüdung Verständnis
gewinmen- Auch ist es erwünscht, daß sie Einrichtungen für die öffentliche Wohlfahrt
esuchen.
§s 10.
Die Kandidaten haben sich nach Anordnung des Direktors an allen Veranstal=
tungen der Schule, den Schulfeiern, den Schulausflügen, den allgemeinen, den Fach-
und Klassenkonferenzen zu beteiligen und den Prüfungen beizuwohnen. Bei den Turn-
spielen und den sonstigen Einrichtungen der Schule für Spiele, Körperübungen und
Wanderungen sind sie zur Mitwirkung heranzuziehen. Auch können sie als Helfer bei
erlaubten Schülervereinen tätig sein. Sie sind zur Verwaltung und Nutzbarmachung
der Sammlungen von Unterrichtsmitteln sowie der Bibliotheken (Lehrer= und Schüler-
bibliothek) heranzuziehen (siehe § 6 Abs. 3 und 4).
§ 11.
Die Kandidaten können vom zweiten Halbjahre des ersten Vorbereitungsjahres
#ab in Notfällen von dem Direktor zu Vertretungen in beschränkter Stundenzahl an ihrer
Anstalt verwendet werden. Im zweiten Vorbereitungsjahre können sie ausnahmsweise
vom Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, mit längeren Vertre-
tungen an der eigenen Anstalt wie an anderen Anstalten und Orten beauftragt werden.
Doch ist möglichst dafür zu sorgen, daß sie an den wöchentlichen Sitzungen teilnehmen.
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Kandidaten, deren Leistungen befriedigen, können vom Ministerium, Abteilung
für Unterrichts-Angelegenheiten, bis zur Dauer eines halben Jahres zur Teilnahme an
pädagogischen Lehrgängen und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, die mit der
Berufsausbildung in Beziehung stehen, auch ins Ausland, beurlaubt werden.
Am Schluß einer solchen Urlaubszeit hat der Kandidat dem Direktor einen Bericht
über seine Tätigkeit und die gemachten Erfahrungen einzureichen, der dem Ministerium,
Wbteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, vorzulegen ist.
§ 13.
Der zuständige Schulrat wird jährlich mindestens einmal dem Unterricht der Kan-
didaten beiwohnen und mit dem Direktor und den beauftragten Lehrern (Fachlehrern)
die Leistungen der Kandidaten besprechen (l.§8-48 und 49,2 der Ordnung der Prüfung
für das Lehramt an höheren Schulen).
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