Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1408 Nr. 178. 1918. 
Nach dem gesamten Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist ihm 
das Zeugnis 
Genügend, Gut, Mit Auszeichnung 
bestanden zuerkannt worden. 
Wegen der Meldung zum Vorbereitungsdienste wird auf die Ordnung der pral- 
"tischen Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen vom· Oktober 1918 verwiesen. 
Noostock, den tten 19 
Gloßherzogliches Wissenschaftliches Prüfungsamt. 
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsamtes und der Mitglieder des 
Früfungsausschusses.) « 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt 
worden, so ist dem Kandidaten eine Bescheinigung auszustellen. Hierbei ist unter Weg- 
lassung der überschrift. nach den ersten fünf Absätzen des vorstehenden Vordrus 
fortzufahren. « 
Herr(NamedesKand1datenwIeN11)............... hat die Pri- 
fung nicht bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, die Meldung 
dazu in längstens drei Jahren, von dem Beitpunkte dieser Bescheinigung an cerechnet, 
einreichen. [Die schriftliche Hausarbeit. innnnn- (und in 
............ ) wird (werden) für die ierholingedufun angerechnet. — 
Die Meldung darf nicht vor den 1en 19 .. erfolgen! 
Rostock, den. ten 19 
Großherzogliches Wisenschaftliches Prüfungsamt. 
(Unterschrift nur des Vorsitzenden.) 
3. Bei dem Zeugnis über eine bestandene Wiederholungsprüfung ist nach der 
Überschrift und nach der Angabe des Personenstandes (s. Nr. 1) fortzufahren: 
Dem eren war von dem urnterzeichneten 
Prüfungsamt unter den ten 19.. (Datum der Bescheinigung 
über die nicht bestandene Prüfung) eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden lmit 
der Maßgabe, daß die schriftliche .. Hausarbeit . .. in. lund in 
) auf diese. Prüfung anzurechnen sei. 
Auf die Vieldung vom ten 19 zr. Mkberhelinge 
prüfung zugelassen, erhielt er usw. (wie Nr. 1, Abs. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.