Nr. 178. 1918. 1411
8. Hat der Kandidat die pädagogisch# Prüfung nicht bestanden, so ist ihm eine
Bescheinigung auszustellen. Hierbei ist nach den drei ersten Absätzen von Nr. 6 fortzufahren:
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. )1)0 hat die
Prüfung nicht bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, ein
halbes (ein ganzes) Jahr seiner Vorbereitungszeit zusetzen. Wegen der Zuweisung an
eine höhere Lehranstalt hat er sich unter Vorlegung dieser Bescheinigung sofort an das
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu wenden.
(Sitz des Prüfungsamtes usw., wie Nr. 6. Unterschrift nur des Direktors der
Anstalt.)
9. Hat der Kandidat die Prüfung auch zum zweiten Male nicht bestanden, so ist
ihm von dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, eine Bescheinigung
nach folgendem Vordruck auszustellen:
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr.1 . . . . . . . . . ... hat die
pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen zum zweiten Male nicht
bestanden und wird hiermit aus dem höheren Schuldienst entlassen.
Schwerin, den ten 19
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
6 (Unterschrift.)
Die Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen und über die Anstellungsfähigkeit
sind stempelpflichtig. Die Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen und über
die Entlassung aus dem höheren Schuldienst sind nicht stempelpflichtig.