Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  178.  1918.  1411

8.  Hat  der  Kandidat  die  pädagogisch#  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  ihm  eine
Bescheinigung  auszustellen.  Hierbei  ist  nach  den  drei  ersten  Absätzen  von  Nr.  6  fortzufahren:


Herr  (Name  des  Kandidaten,  wie  Nr.  )1)0  hat  die
Prüfung  nicht  bestanden  und  muß,  wenn  er  sich  ihr  nochmals  unterziehen  will,  ein
halbes  (ein  ganzes)  Jahr  seiner  Vorbereitungszeit  zusetzen.  Wegen  der  Zuweisung  an
eine  höhere  Lehranstalt  hat  er  sich  unter  Vorlegung  dieser  Bescheinigung  sofort  an  das
Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  zu  wenden.

(Sitz  des  Prüfungsamtes  usw.,  wie  Nr.  6.  Unterschrift  nur  des  Direktors  der
Anstalt.)

9.  Hat  der  Kandidat  die  Prüfung  auch  zum  zweiten  Male  nicht  bestanden,  so  ist
ihm  von  dem  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  eine  Bescheinigung
  nach  folgendem  Vordruck  auszustellen:

Herr  (Name  des  Kandidaten,  wie  Nr.1  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  hat  die
pädagogische  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  zum  zweiten  Male  nicht
bestanden  und  wird  hiermit  aus  dem  höheren  Schuldienst  entlassen.

Schwerin,  den  ten  19
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten.

6  (Unterschrift.)

Die  Zeugnisse  über  die  abgelegten  Prüfungen  und  über  die  Anstellungsfähigkeit
sind  stempelpflichtig.  Die  Bescheinigungen  über  nicht  bestandene  Prüfungen  und  über
die  Entlassung  aus  dem  höheren  Schuldienst  sind  nicht  stempelpflichtig.