Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1420 Nr 180 1918. 
Herstellung, Zurichtung, Verarbeitung oder Zerteilung von Leder, Lederstücken oder 
Lederabfällen entfallen. 
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Abfälle von ungebrauchten 
und gebrauchten Ledertreibriemen, sowie sonstige Altlederabfälle 1), d. h. Lederabfälle, 
die durch Zerlegung gebrauchter Gegenstände entstanden sind. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die nach § 1 von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit 
beschlagnahmt. 
Nicht betroffen von dieser Beschlagnahme sind diejenigen Lederabfälle, welche 
1 in den Betrieben der Heeres= und der Marineverwaltung, 
2. in den dem Überwachungsausschuß der Schuhindustrie unterstellten Schuh- 
fabriken. 
anfallen. « 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
g 4. 
Veränderungserlaubnis 
Trotz der Beschlagnahme sind folgende Veränderungen erlaubt: 
1. Zum Zwecke der Sortierung: 
a) in den zugelassenen 2) Sortierbetrieben die Zerlegung der Leder- 
abfälle, soweit sie zur sachgemäßen Sortierung in die Gruppen und 
Sortimente der Preistafel des § 8 erforderlich ist, 
b) in denjenigen Betrieben, in denen Lederabfälle anfallen, die zur Sor- 
tierung gehörige Zerlegung; sowie die etwa erforderliche Zurichtung. 
#40) Altlederabfälle werden von der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über 
den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus Leder vom 30. März- 
1918 (Reichsanzeiger Nr. 76) betroffen; Abfälle von Leder-Treibriemen werden von der Bekannt= 
machung Nr. L. 400/1. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen 
vom 15. März 1917 betroffen. Danach sind Abfälle von gebrauchten Leder-Treibriemen, soweit sie 
nicht gemäß § 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K.R.A. zur Wiederherstellung und Ausbesse- 
rung von Treibriemen im eigenen Betriebe verwendet werden, an die Ersatzsohlen-Gesellschaft ab- 
zuführen; für Abfälle, welche bei der Verarbeitung von Leder zu Treibriemen entstehen, gelten die 
Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung. · 
.I)D1eZulassunqderSortierbetriebeerfolgtdurchdieErlatzfohlesspGefellschaft»M-.b·H» 
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 8, mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Liste der 
Kuelalsenen Sartierbetriebe ist bei der Ersatzsohlen-Gesellschaft erhältlich und wird in der Fachpreie 
anntgegeben. «
	        
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