Nr. 180 1918. 1421
2. Zum Zwecke der Fettrückgewinnung:
die Entfettung fetthaltiger Blanchierspäne durch diejenige Gerberei, in
welcher sie anfallen, im eigenen Betriebe oder in ihtem Auftrage durch
einen anderen Betrieb im Lohn, sofern die. Gerberei die zurückgewonnenen
Fettmengen monatlich der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 9,
Budapester Straße 11/12, meldet und ausschließlich im eigenen Betriebe
nach Anweisung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft verwendet:) und sofern
die Rückstände nach der Entfettung der Ersatzsohlen-Gesellschaft oder der
von ihr bestimmten Stelle angeboten werden.
Die Verarbeitung der Lederabfälle in denjenigen Betrieben, welchen die
Verarbeitung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, der Reichsstelle für Schuhversorgung, Berlin W. 8,
Kronenstraße 50/52, der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, Berlin W.66,
Leipziger Straße 123 a, der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin
SW. 48, Wilhelmstraße 8, der Riemen-Freigabe-Stelle, Berlin W. 35,
Potsdamer Straße 122 afb, oder der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in
Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, besonders gestattet ist.
§l 5.
Verfügungserlaubnis.
T Frro. der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung der Lederabfälle
erlaubt:
1. an die von der Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmten Stellen, ins-
besondere an die zugelassenen Sortierbetriebe 2);
2. bei den sortierten chromhaltigen Abfällen die in der Preistafel des § 8
unter Nr. Ve, VI, IX und XXI aufgeführten Sortimente nur an die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder mit deren Genehmigung an eine an-
dere Stelle;
3. bei Abfällen von Leder, das zur Herstellung von Ledertreibriemen 2) und
anderen technischen Lederartikeln bestimmt ist, ausschließlich mit Genehmi-
gung der Riemen-Freigabe-Stelle;
4. Nach Maßgabe der Bedingungen der Kontrollstelle für freigegebenes Leder
bei denjenigen Lederabfällen, die in Leder-Kleinhandlungen beim Zerteilen
von solchem Leder entstehen, für welches die Bedingungen der Kontrollstelle
für freigegebenes Leder gelten.
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1) Die Kriegsleber MMktiengesenlast gibt die Neldungen an den Kriegsauss uß für pflanzliche
und tierische Ole und Fette, Berlin 7, Unter den Linden 68, weiter. Eine besondere Meldung
gemäß Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) und Ergänzung dazu
vom 14. Dezember 1917 eichs--Gesepr. S. 1106) an den Kriegsausschuß nrübrgt sich. Der
Kriegsausschuß hat auf Übernahme der im Rahmen dieser Bestimmung gewonnenen Fette verzichtet.
Die nach der Entfettung verbleibenden Rückstände unterliegen den allgemeinen Bestimmun-
hen dieser Bekanntmachung. - «
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Gesellschaft bestimmen. »
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