Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 180 1918. 1421 
2. Zum Zwecke der Fettrückgewinnung: 
die Entfettung fetthaltiger Blanchierspäne durch diejenige Gerberei, in 
welcher sie anfallen, im eigenen Betriebe oder in ihtem Auftrage durch 
einen anderen Betrieb im Lohn, sofern die. Gerberei die zurückgewonnenen 
Fettmengen monatlich der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, 
Budapester Straße 11/12, meldet und ausschließlich im eigenen Betriebe 
nach Anweisung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft verwendet:) und sofern 
die Rückstände nach der Entfettung der Ersatzsohlen-Gesellschaft oder der 
von ihr bestimmten Stelle angeboten werden. 
Die Verarbeitung der Lederabfälle in denjenigen Betrieben, welchen die 
Verarbeitung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, der Reichsstelle für Schuhversorgung, Berlin W. 8, 
Kronenstraße 50/52, der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, Berlin W.66, 
Leipziger Straße 123 a, der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin 
SW. 48, Wilhelmstraße 8, der Riemen-Freigabe-Stelle, Berlin W. 35, 
Potsdamer Straße 122 afb, oder der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in 
Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, besonders gestattet ist. 
§l 5. 
Verfügungserlaubnis. 
T Frro. der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung der Lederabfälle 
erlaubt: 
1. an die von der Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmten Stellen, ins- 
besondere an die zugelassenen Sortierbetriebe 2); 
2. bei den sortierten chromhaltigen Abfällen die in der Preistafel des § 8 
unter Nr. Ve, VI, IX und XXI aufgeführten Sortimente nur an die 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder mit deren Genehmigung an eine an- 
dere Stelle; 
3. bei Abfällen von Leder, das zur Herstellung von Ledertreibriemen 2) und 
anderen technischen Lederartikeln bestimmt ist, ausschließlich mit Genehmi- 
gung der Riemen-Freigabe-Stelle; 
4. Nach Maßgabe der Bedingungen der Kontrollstelle für freigegebenes Leder 
bei denjenigen Lederabfällen, die in Leder-Kleinhandlungen beim Zerteilen 
von solchem Leder entstehen, für welches die Bedingungen der Kontrollstelle 
für freigegebenes Leder gelten. 
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1) Die Kriegsleber MMktiengesenlast gibt die Neldungen an den Kriegsauss uß für pflanzliche 
und tierische Ole und Fette, Berlin 7, Unter den Linden 68, weiter. Eine besondere Meldung 
gemäß Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) und Ergänzung dazu 
vom 14. Dezember 1917 eichs--Gesepr. S. 1106) an den Kriegsausschuß nrübrgt sich. Der 
Kriegsausschuß hat auf Übernahme der im Rahmen dieser Bestimmung gewonnenen Fette verzichtet. 
Die nach der Entfettung verbleibenden Rückstände unterliegen den allgemeinen Bestimmun- 
hen dieser Bekanntmachung. - « 
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Gesellschaft bestimmen. » 
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