Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1422 Nr. 180. 1918. 
8 6. 
Meldepflicht. 
Die gemäß § 2 dieser Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände, welche 
nicht binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder nach Anfall 
oder Erwerb veräußert oder der Ersatzsohlen-Gesellschaft zum Höchstpreis angeboten 
sind, sind von denjenigen Personen, welche solche Gegenstände im Gewahrsam haben, 
zu melden, sobald der Gesamtbestand an Lederabfällen (alle Arten zusammengerechnet) 
mehr als 100 Kilogramm beträgt:). 
Die Meldungen sind bezüglich chromhaltiger Abfälle an die Kriegsleder-Aktien- 
gesellschaft, im übrigen an die Ersatzsohlen-Gesellschaft innerhalb einer Woche nach 
Eintritt der Meldepflicht auf Vordrucken einzureichen, welche bei diesen Gesellschaften 
anzufordern sind. 
§ 7. 
Höchstpreise. 
1. Für nicht meldepflichtig (§ 6) gewordene Abfälle. 
Beim Verkauf von Abfällen, die nach den in der Preistafel des § 8 angegebenen 
Gruppen und Sortimenten sortiert sind, darf der Verkaufspreis die in der Preistafel 
angegebenen Preise nicht übersteigen. 
Für unsortierte Lederabfälle ist der Höchstpreis gleich der Gesamtsumme, welche 
sich nach der Sortierung unter Berechnung der Hoöchstpreise für die einzelnen in der 
Preistafel angegebenen Gruppen und Sortimente ergibt, abzüglich der Kosten der Sor- 
tierung und der Verbringung zur Sortieranstalt. 
2. Für meldepflichtig (§.6) gewordene Abfälle. 
Beim Verkauf von Abfällen, die nach den in der Preistafel des § 8 angegebenen 
Gruppen und Sortimenten sortiert und nach § 6 meldepflichtig geworden sind, beträgt 
der Höchstpreis 80 vom Hundert der in der Preistafel angegebenen Preise. 
Für die nach § 6 meldepflichtig gewordenen unsortierten Lederabfälle ist der 
Höchstpreis gleich 80 vom Hundert der Gesamtsumme, welche sich nach der Sortierung 
unter Berechnung der Höchstpreise für die einzelnen in der Preistafel angegebenen 
Gruppen und Sortimente ergibt, abzüglich der Kosten der Sortierung und der Ver- 
bringung zur Sortieranstalt. 
8 8. 
Preistafel. «»· 
GmppeAbedeutetzAbfällevonSohl-,Bache-undBrandsohlleder,Tretbrtemen-, 
Manschetten- und Gleitschutzleder. 
Gruppe B bedeutet: Abfälle von Ober= und Futterleder jeder Art und Gerbung, 
sowie Fettgarleder. (Für Abfälle von Leder reiner Chromgerbung und von Glaeé- 
. - . - s irt- 
9 Die rechtzeitige Veräußerung der Lederabfälle liegt nicht nur im kriegs= und volkswir 
schaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers, weil gemäß § 7 Ziffer 2 kür 
meldepflichtig gewordene Lederabfälle eine Preisminderung von 20 vom Hundert eintritt.
	        
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