Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1426 Nr. 180. 1918. 
seit Empfang nicht übersteigen darf. Der Verkäufer darf sich eine unverzinsli icher= 
heit von je 3 Mark für den Sack vor Absendung der Ware vom Käuse lsu 
3. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- 
geschlagen werden. 
4. Die Preisberechnung hat nach dem Gewicht zu erfolgen. Maßgebend ist im 
Zweifel das amtlich festgestellte Verladegewicht nach Abzug des Gewichts etwaiger 
Verpackung. 
Für die Berechnung von Chromlederfalzspänen und Chromlederschnitzeln ist im 
Zweifel das bahnamtlich festgestellte Gewicht nach Abzug des Gewichts etwaiger Ver- 
packung und die Beschaffenheit am Bestimmungsort zur Zeit der Ankunft maßgebend. 
8 10. 
Verkaufspflicht. 
Alle Besitzer der von den Höchstpreisen dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen— 
stände werden hierdurch aufgefordert, sie den im § 5 genannten zuständigen Stellen 
auf deren Verlangen zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen 3) 
8 11. 
Geltungsbereich der Höchstpreise. 
Die Höchstpreise gelten nur für die Verkäufe und Lieferungen bis zur Ablieferung 
der Gegenstände an die Ersatzsohlen-Gesellschaft, die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, die 
Riemen-Freigabe-Stelle oder die von diesen bezeichneten Stellen. 
* 12. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können, soweit sie sich auf Höchstpreise 
beziehen, von dem unterzeichneten zuständigen Militärbefehlshaber, im übrigen von der 
Reichsstelle für Schuhversorgung bewilligt werden. 
. 13. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge sind 
a) soweit sie sich auf Abfälle beziehen, die bei der Verarbeitung von Leder 
entstehen, das zur Herstellung von Ledertreibriemen und anderen tech- 
nischen Lederartikeln bestimmt ist, an die Riemen-Freigabe-Stelle, Berlin 
W. 35, Potsdamer Straße 122 asb, 
) Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit 
Geldstrase bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Neben der Strafe 
kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
	        
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