Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 180. 1918. 1431 
6. Kennzeichnung der Ware. 
Der Höchstpreis beträgt beim Verkauf des Leders vom Lederhersteller 
zum Empfänger erster Hand nur 90 vom Hundert des sich aus § 3 Ziffer 1 
bis 5 ergebenden Höchstpreises, wenn an dem Leder die im folgenden vor- 
geschriebene Kennzeichnung fehlt oder nicht hinreichend erkennbar ist. 
Der Lederhersteller hat alles Leder möglichst sofort') unverlöschlich 
(durch Stempeldruck oder Schrift) mit seiner vollen Firma, der laufenden 
Nummer der Preistafel, der Nummer des Sortiments und dem Buchstaben 
der Nertklasse oder der Bezeichnung der Sorte zu kennzeichnen, und zwar 
muß diese Kennzeichnung so angebracht sein, daß sie beim Verkauf oder 
Weiterverkauf des Leders in Form von halben Häuten oder Kernstücken, 
bei Roßleder in Form von HPälsen oder Schildern auf diesen 
Stücken deutlich erkennbar ist. Verkauft der Hersteller das Leder in Form 
von Hälsen oder Flanken, so ist jedes einzelne Stück für sich zu kennzeichnen. 
Leder der Sonderklasse muß, sofern es den Bestimmungen des § 3 
Ziffer 3# entspricht oder sofern dem Hersteller von dem zuständigen Mi- 
litärbefehlshaber die Berechnung des Preises nach § 3 Ziffer 3b Absatz 1 
schriftlich gestattet worden ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse den 
Vermerk „Sonderklasse 10 %“, und sofern dem Hersteller von dem zustän- 
digen Militärbefehlshaber die Berechnung des Preises nach § 3 Ziffer 3b 
Absatz 2 schriftlich gestattet ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse den 
Vermerk „Sonderklasse 5%“ tragen. 
Leder, das unter Zuhilfenahme künstlicher Gerbmittel hergestellt ist, 
muß neben der vorgenannten Kennzeichnung noch einen Stempelaufdruck 
tragen, welcher die Worte „Unter Verwendung von . gegerbt“ 
enthält. Zwischen die Worte: „Unter Verwendung von“ und das Wort 
„gegerbt“ muß die Bezeichnung des künstlichen Gerbmittels eingefügt 
werden, die in dem Erlaubnisschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö- 
niglich Preußischen Kriegsministeriums für den Bezug und die Verwendung 
künstlicher Gerbmittel enthalten ist. 
Artikel IW. 
Im § 5a und d werden die Worte „lauch Abfälle)“ und im § 6 Absatz 1 die Worte 
„(auch Lederabfälle)“ gestrichen.“ 
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Krast. 
Altona, den 19. Oktober 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
  
unverzüglich vorzunehmen, weil sonst zu erwarten ist, daß für Leder ohne diese vorgeschriebene Kenn- 
*F) Es liegt im Interesse der Lederhersteller, die Sennzeichnun nach Frbigstellung des Leders 
. e 
zeichnung bei Enteignung nur 90 vom Hundert des sonst statthaften u erzielt wird.
	        
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