1432 Nr. 180. 1918.
(4) Nachtragsbekanntmachung vom 19. Oktober 1918, betreffend Beschlagnahme
und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten.
Die nachstehende Nachtragsbekanntmachung des stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlag-
nahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, wird
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 20. Oktober 1917 (Rbl. 183 S. 1281) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 19. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. L. 111/10. 18. K. R.N.
zu der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K.R.A. vom 20. Oktober 1917, be-
treffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß-
häuten.
Vom 19. Oktober 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand-
lungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der
Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (RGBl. S. 37)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGMl.
S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
5 4 IA, B und C der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R.A. erhalten fol-
gende Fassung:
A. Buchführung.
Alle Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
gewerbsmäßig veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus denen jederzeit