Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1432 Nr. 180. 1918. 
(4) Nachtragsbekanntmachung vom 19. Oktober 1918, betreffend Beschlagnahme 
und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. 
Die nachstehende Nachtragsbekanntmachung des stellvertretenden Generalkom= 
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlag- 
nahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, wird 
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums 
vom 20. Oktober 1917 (Rbl. 183 S. 1281) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 19. Oktober 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Rachtragsbekanntmachung 
Nr. L. 111/10. 18. K. R.N. 
zu der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K.R.A. vom 20. Oktober 1917, be- 
treffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roß- 
häuten. 
Vom 19. Oktober 1918. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand- 
lungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der 
Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (RGBl. S. 37) 
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGMl. 
S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
5 4 IA, B und C der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R.A. erhalten fol- 
gende Fassung: 
A. Buchführung. 
Alle Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
gewerbsmäßig veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus denen jederzeit
	        
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