Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 180 1918. 1433 
ersichtlich sein muß, welche Häute und Felle sie jeweils im Eigentum, Besitz oder Ge- 
wahrsam haben. Ferner muß aus den Büchern zu ersehen sein: 
1. bei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung, des Fallens 
oder des Abhäutens, Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Anzahl, 
Art und Mängel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der 
Preisklasse 9, bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer (5 60), 
das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das ge- 
schätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) 
und die Schlachtart, sofern sie von der im § 6b angegebenen abweicht, 
endlich bei Roßhäuten usw. (& 1b) die Nummer (§ 6) und die Länge; 
2. bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungs-Vereinigungen, Verbänden 
von Häuteverwertungs-Vereinigungen und Großhändlern: Lieferer und 
Empfänger der Ware, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl, 
Art und Mängel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der 
Preisklasse'), bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer 
(§ 6c). das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, 
das geschätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht (Grün- 
gewicht) und die Schlachtart, sofern sie von der im § 6b angegebenen ab- 
weicht. endlich bei Roßhäuten usw. (S 1b) die Nummer (§ 6e) und 
die Länge. 
Die Bücher sind aufzubewahren. 
B. Erlaubte Bewegung der Ware. 
Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Ware 
nicht anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bewegt wird: 
a) von einem Schlächter: 
· an eine nicht mehr als 50 km — in der Luftlinie gemessen — vom 
Schlachtort entfernt gelegene Annahmestelle einer Häuteverwertungs- 
Vereinigung oder 
an einen nicht mehr als 50 km — in der Luftlinie gemessen — vom 
Schlachtort entfernt ansässigen Händler (Sammler);: 
b) von einem Schlächter: 
an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines 
zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort (einschließlich 
Vororte) befindet, innerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden hat, oder 
sofern die Schlachtung und die Ablieferung für Rechnung eines Kom- 
munalverbandes erfolgt: 
c) von einem Händler (Sammler): 
an das Lager eines Händlers (Sammlers) oder an ein von der Sam- 
melstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Groß- 
händlers; 
* ) Vgl. § 4 der Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17. K.R.A., betreffend Höchstpreise von rohen 
Großviehhäuten und Roßhäuten. 
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