1438 Nr. 181. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 19. Oktober 1918, betreffend Verbot des Auslands-
versandes von Zeitungen und Zeitschriften mit Anzeigen.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos IX. Armeekorps
zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Altona, den 10. Oktober 1918.
Abt. Ic Nr. 167 188.
verordnung,
betreffend Verbot des Auslandsversandes von Zeitungen und Zeitschriften mit
Anzeigen.
Bezug krm. Verfügung Nr. XII. 69%. 18 A. 8 vom 3. 10. 18.
Periodische Druckschriften sind vom 20. Oktober 1918 ab während der ersten zwei
Wochen nach dem Erscheinungstage nur ohne Anzeigenteil oder mit völlig unleserlich
gemachten Anzeigen zum Auslandsversand zugelassen. Als Anzeigen in diesem Sinne
gelten alle nickt unter Verantwortung der Redaktion erscheinenden Veröffentlichungen,
wie z. B. in Verbindung mit Anzeigen eingesandte sogenannte redaktionelle Notizen.
Ausgenommen sind:
1. Anzeigen amtlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Korporationen Deutsch-
lands und der mit ihm verbündeten Staaten.
2. Geschäftsberichte, Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Emissions-
prospekte handelsgerichtlich eingetragener Firmen.
3. Anzeigen, deren Annahme mindestens 14 Tage vor dem Ausgabetermin der
Druckschrift erfolgt ist; diese Anzeigen aber nur, wenn sich auf der betreffen-
den Seite überhaupt keine ausfuhrverbotene Anzeige — vgl. auch 1 und 2 —
befindet und dies durch ein eingedrucktes Zeichen in der rechten oberen
Ecke der betreffenden Seite kenntlich gemacht ist: (
Um die Innehaltung der vierzehntägigen Frist zwischen Anzeigenannahme und
Ausgabe kontrollieren zu können, ist von den in Betracht kommenden Anzeigen eine Ab-
schrist dem stellv. Generalkommando vorzulegen. Die vierzehntägige Frist rechnet erst
von dem Tage dieser Vorlegung an.