Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1442 Nr. 182. 1918. 
Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine vom 27. März 1918 (Mitteilungen der 
Reichsstelle Nr. 1 S. 4) und der Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfs- 
scheine und Abgabebescheinigungen vom 15. April 1918 (Mitteilungen der Reichsstelle 
Nr. 1 S. 6) folgendes angeordnet: 
1. 
Für Kinder bis zu 6 Jahren ist gegen Abgabebescheinigung über nur ein 
Paar gebrauchsfähiger Schuhe oder Stiefel, deren Sohle mindestens im Gelenk oder in 
der Vorderfläche ganz aus Leder besteht, innerhalb jeden Jahres seit Ausgabe des letzten 
ohne Abgabebescheinigung ausgestellten Schuhbedarfsscheines auf Antrag ein weiterer 
Schuhbedarfsschein auszustellen 1). # « 
§2. 
Bei Ausstellung der Abgabebescheinigungen ist der Vordruck 
1. in der überschrift durch den Zusatz „für Kinder bis zu 6 Jahren“ zu ergänzen, 
2. im Wortlaut dahin zu ändern, daß an Stelle von „zwei“ Paar „ein“ Paar 
noch gebrauchsfähiger Schuhe oder Stiefel gesetzt wird. « 
« §3. 
Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für Kinder bis zu 6 Jahren gegen 
Abgabebescheinigung über nur 1 Paar Schuhe ist in den Personallisten Clurten als 
solche besonders?) zu vermerken. 
* 4. 
Die Bekanntmachung tritt am 15. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 1. Oktober 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. Thurmann. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Oktober 1918, betreffend Verbot des Auslands- 
versandes von Zeitungen und Zeitschriften mit Anzeigen. 
Die durch Bekanntmachung vom 19. d. Mts — Rbl. Nr. 181 — veröffentlichte 
Verordnung des stellv. Generalkommandos zu Altona tritt nicht am 20. Oktober, 
sondern erst am 1. November 1918 in Kraft. 
Schwerin, den 23. Oktober 1918. 
Großherzoglich-Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
„) Die Bestimmung des *54 Ziffer 2 der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine vom 
an 1918, nach der Hoer Verbraucher, welcher eine Ubgabebescheini ung Über 2 Paar gebrauchs- 
fähiger Schuhe oder Stiefel übergibt, bedarfsscheinberechtigt ist, bleibt unberührt. 
?) Der Vermerk hat zu lauten: „Gegen Abgabebescheinigung über 1 Paar“, 
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