Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1444 Nr. 183. 1918. 
6) Bekanntmachung vom 24. Oktober 1918, betreffend Absatz von Inlands- 
marmelade. 
Nachstehende, in Nr. 250 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
zu Berlin vom 19. Oktober 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
Es 
bracht. 
Schwerin, den 24. Oktober 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Welklanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 
23. Januar 1918 (RG#Bl. S. 46) wird bestimmt: 
§5 1. 
Beim Absatz von Inl andsmarmelade dürfen folgende Preise nicht über- 
schritten werden: 
1. Beim Absatz durch die Hersteller einschließlich Verpackung 
je Zentner netto 78,95 -7. 
Zu diesem Preise ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern. 
2. Beim Absatz an die Kleinhändler (Großbandelspreis) je 
Zentner netto 84,50 . 
Zu diesem Preise muß die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers 
geliefert werden. 
3. Beim Absatz durch die Nleinbändler an die Verbraucher Cleinhandel“ 
preis) je Pfund — Al. 
1, 
* 2. 
Wer Marmelade ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren als den 
oben festgesetzten Preisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu 10 0O00 -& oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 3. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Be- 
kanntmachung vom 5. März 1918 (Reichsanzeiger 55) wird aufochoben. 
Berlin, den 19. Oktober 1918. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeleden m. b. H. 
Klein. Dr. Lehmann. 
  
— — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.