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Nr. 186. 1918.
Die Inbetriebnahme der. mit eigner Fenerung versehenen Warmwasser-
versorgungsanlagen in Gasthäusern und Privatwohnungen ist verboten.
Die in Mietverträgen sich findende Bestimmung, daß der Mieter nur eine
bestimmte Brennstoffart zu Koch= oder Heizzwecken verwenden darf, gilt
als bis auf weiteres aufgehoben.
Ausnahmen können auf Antrag des Vermieters der Orts-
obrigkeit zugelassen werden.
Alle offenen Verkaufsstellen, privaten Bureaus und Kontore sind spätestens
um 6 Uhr, Sonnabends spätestens um 8 Uhr abends zu schließen. Ausge-
nommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf
von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbszweig be-
trieben wird. ."
Ausnahmen können von der Landesbehörde für Volksernährung
(Landeskohlenstelle) zugelassen werden. ·
. Die Geschäfte der Friseure und Barbiere sind spätestens um 7 Uhr, an
Tagen vor Sonn= und Festtagen spätestens um 9 Uhr abends zu schließen.
Die Heizung der Gast= und Schankwirtschaften ist auf das unbedingt not-
wendige Maß zu beschränken, die Entscheidung erfolgt in Zweifelsfällen
durch die Ortsobrigkeit.
Beschwerden gegen Anordnungen der Ortsobrigkeit führen an die Landes-
behörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle). Diese entscheidet in
allen Fällen endgültig.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Vorschriften gelten für die Zeit vom 28. Oktober 1918 bis zum
8. März 1919.
Schwerin, den 18. Oktober 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
(Landeskohlenstelle).
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.