Ar. 186. 1451
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 31. Oktober 1918.
Inhalt.
1. Abteilung. (Nr. 33.) Verordnung, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits-=
und Geldstrafen wegen politischer Verbrechen und Vergehen.
1I. Abteilung.
(Nr. 33.) Verordnung vom 30. Oktober 1918, betreffend den gnadenweisen
Erlaß von Freiheits= und Geldstrafen wegen politischer Verbrechen und Ver-
gehen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenbura,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir bestimmen, was folgt:
J.
Allen Personen, welche bis zum heutigen Tage wegen politischer Verbrechen
oder Vergehen, insbesondere wegen Straftaten aus Anlaß oder bei Gelegenheit
von Streiks, Straßendemonstrationen, Lebensmittelunruhen und ähnlichen Aus-
schreitungen zu einer Geldstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu einem Jahr
einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr einschließlich von
Unseren Zivil= oder außerordentlichen Kriegsgerichten rechtskräftig verurteilt sind,
sollen diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie die noch rückständi-
gen Kosten in Gnaden hierdurch erlassen sein. *r-
Soweit diese Personen die gegen sie erkannten Freiheitsstrafen verbüßen,
sind sie von dem Vorstande des Gefängnisses, in dem sie sich befinden, sofort in
Freiheit zu setzen.
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