Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 186. 1451 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 31. Oktober 1918. 
Inhalt. 
1. Abteilung. (Nr. 33.) Verordnung, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits-= 
und Geldstrafen wegen politischer Verbrechen und Vergehen. 
1I. Abteilung. 
(Nr. 33.) Verordnung vom 30. Oktober 1918, betreffend den gnadenweisen 
Erlaß von Freiheits= und Geldstrafen wegen politischer Verbrechen und Ver- 
gehen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenbura, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir bestimmen, was folgt: 
J. 
Allen Personen, welche bis zum heutigen Tage wegen politischer Verbrechen 
oder Vergehen, insbesondere wegen Straftaten aus Anlaß oder bei Gelegenheit 
von Streiks, Straßendemonstrationen, Lebensmittelunruhen und ähnlichen Aus- 
schreitungen zu einer Geldstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu einem Jahr 
einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr einschließlich von 
Unseren Zivil= oder außerordentlichen Kriegsgerichten rechtskräftig verurteilt sind, 
sollen diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie die noch rückständi- 
gen Kosten in Gnaden hierdurch erlassen sein. *r- 
Soweit diese Personen die gegen sie erkannten Freiheitsstrafen verbüßen, 
sind sie von dem Vorstande des Gefängnisses, in dem sie sich befinden, sofort in 
Freiheit zu setzen. 
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