Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1462 Nr. 186. 1918. 
Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung 
auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden 
Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen, also zum vollen Betrage von 
der Gesamtstrafe abzurechnen. 
Ist auf eine höhere Festungshaft- oder Gefängnisstrafe als ein Jahr 
rechtskräftig erkannt, so ist an Unser Justizministerium zu berichten. « 
II. 
Diebei«ZivilgerichtenoderStaatsanwaltschaftenUnseresLandeswegen 
derzuIausgeführtenpolitischenVerbrechenoder"VergeheUanhängigenUnter- 
suchungen und Strafverfahren sollen aus Gnaden niedergeschlagen sein. 
Wird eine Untersuchung wegen eines vor dem heutigen Tage begangenen 
politischen Verbrechens oder Vergehens künftighin anhängig, so ist an Unser 
Justizministerium zu berichten. 
III. 
Auf Angehörige feindlicher Staaten findet dieser Erlaß keine Anwendung. 
Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzelfall er- 
geben, so ist die Entscheidung Unseres Justizministeriums einzuholen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 30. Oktober 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb,
	        
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