1456 Nr. 188. 1918.
Bekanntmachung
Nr. 1/11. 18. S.2,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Cocablättern und Cocain.
Vom 2. November 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) und 17. Januar 1918 (RGBl.
S. 37) sowie der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl.
S. 604) und vom 11. April 1918 (REl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
(Röl. S. 376); «
b) die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen über Auskunftspflicht
bom ed Juli 1917 (Rel. S. 604) und vom 11. April 1918 (RBl.
.187
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl.
S. 603) untersagt werden.
* 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Cocablätter (Folia Cocae),
2. Cocain und seine Salze als Roh-, Halbfertig= und Fertigware.
82.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit
beschlagnahmt.
Ausgenommen von der Beschlagnahme bleiben Vorräte eines Eigentümers, die
weniger als 500 g betragen.