Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1456 Nr. 188. 1918. 
Bekanntmachung 
Nr. 1/11. 18. S.2, 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Cocablättern und Cocain. 
Vom 2. November 1918. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) und 17. Januar 1918 (RGBl. 
S. 37) sowie der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. 
S. 604) und vom 11. April 1918 (REl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen 
a die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
(Röl. S. 376); « 
b) die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen über Auskunftspflicht 
bom ed Juli 1917 (Rel. S. 604) und vom 11. April 1918 (RBl. 
.187 
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 
S. 603) untersagt werden. 
* 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Cocablätter (Folia Cocae), 
2. Cocain und seine Salze als Roh-, Halbfertig= und Fertigware. 
82. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit 
beschlagnahmt. 
Ausgenommen von der Beschlagnahme bleiben Vorräte eines Eigentümers, die 
weniger als 500 g betragen.
	        
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