Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 188. 1918. 1467 
83. 
Wirlung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen 
erlaubt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. « 
§4. 
« Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände gestattet: 
1. an die Haupt--Sanitäts-Depots und die Sanitäts-Depots des Heeres und 
der Marine; . 
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministe- 
riums, Sanitäts-Departement, in Berlin. 
§ 5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Cocablättern zu Cocain. 
hrdrochl. und GCocain. nitr. allgemein gestattet. Im übrigen ist die Verarbeitung nur 
mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts- 
Departement, in Berlin, erlaubt. 
86. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer ein- 
maligen Meldepflicht, soweit der Vorrat eines Eigentümers mindestens 500 g# beträgt. 
87. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Anmeldung verpflichtet sind: 
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten 
Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche 
und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und 
Verbände. 
88. 
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist. 
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen 
Mengen bis zum 15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des 
Königlichen Kriegsministeriums in Berlin W. 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten. 
 
	        
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