Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1460 Nr. 188. 1918. 
g 6. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände 
mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts- 
Departement, in Berlin, gestattet. 
8 6. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer ein- 
maligen Meldepflicht, soweit der Vorrat eines Eigentumers mindestens 25 kg beträgt. 
§5 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Anmeldung verpflichtet sind: 
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten 
Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche 
und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und 
Verbände. 
§ 8S. 
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist. 
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen 
Mengen bis zum 15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des 
Königlichen Kriegsministeriums in Berlin W. 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918 in Kraft. 
Altona, den 2. November 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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