Contents : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

116  Die  Reichsbank  vom  Kriegsende  bis  zur  Stabilisierung  der  Mark  (1918—1923)

Mark  im  Umlauf.  Die  Kosten,  die  der  Reichsbank  dadurch  erwachsen  sind,  daß
sie  die  Hälfte  der  Herstellungsausgaben  und  der  durch  Fälschungen  entstandenen
Verluste  übernahm,  hielten  sich  in  engen  Grenzen.

Um  inzwischen  sofort  und  gleichmäßig  über  das  ganze  Land  eine  größere
Menge  an  Zahlungsmitteln  bereitzustellen,  wurden  außerdem  durch  Bundesratsverordnung
  vom  22.  Oktober  1918  (RGBl.  S.  1257)  die  am  2.  Januar  1919
fälligen  Zinsscheine  der  5%  gen  Kriegsanleihen  bis  zu  diesem  Fälligkeitstage,  zu
dem  sie  wie  immer  gegen  andere  gesetzliche  Zahlungsmittel  eingelöst  wurden,  zum
gesetzlichen  Zahlungsmittel  erklärt.  Die  vier  Privatnotenbanken  verstärkten  ihre
Notenausgabe  bis  an  die  Grenze  der  Zulässigkeit.  Die  Bayerische  und  die
Württembergische  Notenbank  erhielten  auf  gesetzlichem  Wege  die  Ermächtigung,
diese  Grenze  sogar  wesentlich  zu  erhöhen.  Unter  dem  Zwange  der  Verhältnisse
sahen  sich  die  Bayerische  Notenbank  und  die  Badische  Bank  genötigt,  die  gesetzlichen
  Vorschriften  für  die  Notenausgabe  vorübergehend  zu  überschreiten.

Erwähnung  verdient  hier  ferner,  daß  die  Inhaber  verschlossener  Depots
bei  Banken,  Bankgeschäften,  Sparkassen  und  Genossenschaften  auf  Veranlassung
des  Reichsbank-Direktoriums  allgemein  zur  Unterzeichnung  einer  Erklärung  angehalten
  wurden,  in  der  sie  versichern  mußten,  daß  deutsche  Zahlungsmittel
(Gold-  oder  Silbergeld,  Banknoten,  Reichs=  oder  Darlehnskassenscheine)  in  dem
von  ihnen  der  Bank  usw.  zur  Verwahrung  übergebenen  verschlossenen  Depositum
nicht  enthalten  seien.

Trotz  dieser  Maßnahmen  gelang  es  erst  allmählich,  den  dringenden
Zahlungsmittelbedarf  der  Wirtschaft  zu  decken,  zumal  erhebliche  Bargeldsummen
in  dem  infolge  der  Blockade  sich  fortsetzenden  Schleichhandel  festgelegt  wurden,
andere  zur  Bezahlung  legitimer  und  illegitimer  Einfuhren  oder  zum  Zwecke
der  Vermögensverschiebung  ins  Ausland  flossen.  Seitens  des  Verkehrs  wurden
ferner  zeitweilig  die  baren  Kassenbestände  deswegen  weit  über  das  sonst  übliche
Maß  ausgedehnt,  weil  infolge  von  Bankbeamtenstreiks  nicht  mit  regelmäßiger
oder  ausreichender  Lieferung  von  Zahlungsmitteln  gerechnet  werden  konnte
oder  weil  aus  sonstigen  Gründen  die  Gefahr  einer  Schließung  von  Bankunternehmungen
  bestand.  Weiterhin  erschwerten  die  mit  dem  Waffenstillstand  zusammenhängenden
  Verpflichtungen  die  Bereitstellung  der  notwendigen  Zahlungsmittel.
  So  mußte  das  Reich  auf  Grund  des  Waffenstillstandsvertrages  erhebliche
Zahlungen  an  die  feindlichen  Besatzungsbehörden  leisten.  Mehr  als  1½  Milliarden
  Mark  Reichsbanknoten  mußten  nach  Belgien  als  Ersatz  für  die  im  Kriege
aus  dem  besetzten  Gebiete  nach  Deutschland  überführten  und  hier  gut-